Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

252 Schweden und Norwezen. (September Ende. Oktober 9.) 
naten als solche unbrauchbar gemacht werden. Die alten Befestigungs- 
werke bei Frederiksten, Gyldenlowe und Overbjerget sollen jedoch beibehalten 
werden, dürfen aber nicht fortifikatorisch erhalten werden. Nähere Bestim- 
mungen wegen der zu treffenden Maßregeln werden einem besonderen 
Uebereinkommen vorbehalten. Die Kontrolle über die Durchführung der 
Maßregeln soll durch eine aus drei ausländischen weder schwedischen noch 
norwegischen Offizieren bestehende Kommission ausgeübt werden. Schweden 
und Norwegen wählen je einen dieser drei Offiziere. Die beiden so Ge- 
wählten wählen den dritten Offizier. Wenn sich die beiden Offiziere nicht 
einigen können, wird der dritte Offizier vom Präsidenten des schweizerischen 
Bundesrats gewählt. Die Kongsvinger Befestigungsgruppe darf nicht er- 
weitert werden weder hinsichtlich der Armierung, noch hinsichtlich der Be- 
satzung. Neue Befestigungen dürfen als Folge hiervon nicht innerhalb 
eines Abstandes von zehn Kilometer von der alten Kongsvinger Festung 
angelegt werden. Das Uebereinkommen tritt sobald als möglich in Kraft 
und kann nicht einseitig aufgehoben werden. 
Die Punkte C, D und E geben nähere Bestimmungen über die 
Weidegerechtsame der Lappen, den Transitverkehr zwischen den beiden Län- 
dern und die Benützung der gemeinschaftlichen Wasserwerke. 
Betreffend die Art und Weise, wie die Union aufgelöst werden soll, 
sind die Delegierten über folgenden Vorschlag einig geworden: Dem Reichs- 
tag eines jeden der beiden Reiche wird ein Antrag auf Billigung des oben 
berichteten Entwurfs zu dem Uebereinkommen unter Voraussetzung der 
Gegenseitigkeit vorgelegt, so daß das Uebereinkommen gelten soll, nachdem 
Schweden Norwegen als einen von der Union mit Schweden losgelösten 
Staat anerkannt hat. Wenn dieser Entwurf von den Reichstagen beider 
Länder gebilligt ist, wird unter der Bedingung, daß das Uebereinkommen 
in gebührender Form unterzeichnet ist, der schwedische Reichstag ersucht, 
von seiten Schwedens die Reichsakte aufzuheben und den König zu ermäch- 
tigen, Norwegen anzuerkennen. Nachdem die Anerkennung erfolgt ist, 
werden die Verträge in Uebereinstimmung mit dem Beschluß der Reichs- 
tage unterzeichnet. Eine Ratifikation ist nicht notwendig. Nach Unter- 
zeichnung der Verträge notifiziert Schweden sobald wie möglich den frem- 
den Mächten seine Anerkennung Norwegens als eines von der Union mit 
Schweden losgelösten Staates. Jedes Reich richtet hierauf an die fremden 
Mächte, mit denen es geltende, gegenseitig bindende Verträge abgeschlossen 
hat, das Ersuchen, anzuerkennen, daß die Gemeinschaft zwischen Schweden 
und Norwegen hinsichtlich der Rechte und Pflichten gemäß jener Ver- 
träge aufgehört hat, so daß das eine Reich nicht länger die Verantwor- 
tung für die Erfüllung von Verpflichtungen hat, welche auf dem anderen 
Reiche ruhen. 
Ende September. (Schweden.) Abschluß der Reichstags- 
wahlen. Die Linke gewinnt eine Anzahl Sitze, so daß die Libe- 
ralen stärker als die Konservativen und die Moderaten sind. Die 
Sozialdemokraten steigen von 4 auf 14 Abgeordnete. 
9. Oktober. (Norwegen.) Das Storthing genehmigt nach 
dreitägiger Debatte das Karlstader Abkommen mit 101 gegen 
16 Stimmen. Die Opposition tadelt besonders die Niederlegung 
der Festungswerke. — Am 10. wird die Session geschlossen, am 12. 
beginnt die neue.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.