252 Schweden und Norwezen. (September Ende. Oktober 9.)
naten als solche unbrauchbar gemacht werden. Die alten Befestigungs-
werke bei Frederiksten, Gyldenlowe und Overbjerget sollen jedoch beibehalten
werden, dürfen aber nicht fortifikatorisch erhalten werden. Nähere Bestim-
mungen wegen der zu treffenden Maßregeln werden einem besonderen
Uebereinkommen vorbehalten. Die Kontrolle über die Durchführung der
Maßregeln soll durch eine aus drei ausländischen weder schwedischen noch
norwegischen Offizieren bestehende Kommission ausgeübt werden. Schweden
und Norwegen wählen je einen dieser drei Offiziere. Die beiden so Ge-
wählten wählen den dritten Offizier. Wenn sich die beiden Offiziere nicht
einigen können, wird der dritte Offizier vom Präsidenten des schweizerischen
Bundesrats gewählt. Die Kongsvinger Befestigungsgruppe darf nicht er-
weitert werden weder hinsichtlich der Armierung, noch hinsichtlich der Be-
satzung. Neue Befestigungen dürfen als Folge hiervon nicht innerhalb
eines Abstandes von zehn Kilometer von der alten Kongsvinger Festung
angelegt werden. Das Uebereinkommen tritt sobald als möglich in Kraft
und kann nicht einseitig aufgehoben werden.
Die Punkte C, D und E geben nähere Bestimmungen über die
Weidegerechtsame der Lappen, den Transitverkehr zwischen den beiden Län-
dern und die Benützung der gemeinschaftlichen Wasserwerke.
Betreffend die Art und Weise, wie die Union aufgelöst werden soll,
sind die Delegierten über folgenden Vorschlag einig geworden: Dem Reichs-
tag eines jeden der beiden Reiche wird ein Antrag auf Billigung des oben
berichteten Entwurfs zu dem Uebereinkommen unter Voraussetzung der
Gegenseitigkeit vorgelegt, so daß das Uebereinkommen gelten soll, nachdem
Schweden Norwegen als einen von der Union mit Schweden losgelösten
Staat anerkannt hat. Wenn dieser Entwurf von den Reichstagen beider
Länder gebilligt ist, wird unter der Bedingung, daß das Uebereinkommen
in gebührender Form unterzeichnet ist, der schwedische Reichstag ersucht,
von seiten Schwedens die Reichsakte aufzuheben und den König zu ermäch-
tigen, Norwegen anzuerkennen. Nachdem die Anerkennung erfolgt ist,
werden die Verträge in Uebereinstimmung mit dem Beschluß der Reichs-
tage unterzeichnet. Eine Ratifikation ist nicht notwendig. Nach Unter-
zeichnung der Verträge notifiziert Schweden sobald wie möglich den frem-
den Mächten seine Anerkennung Norwegens als eines von der Union mit
Schweden losgelösten Staates. Jedes Reich richtet hierauf an die fremden
Mächte, mit denen es geltende, gegenseitig bindende Verträge abgeschlossen
hat, das Ersuchen, anzuerkennen, daß die Gemeinschaft zwischen Schweden
und Norwegen hinsichtlich der Rechte und Pflichten gemäß jener Ver-
träge aufgehört hat, so daß das eine Reich nicht länger die Verantwor-
tung für die Erfüllung von Verpflichtungen hat, welche auf dem anderen
Reiche ruhen.
Ende September. (Schweden.) Abschluß der Reichstags-
wahlen. Die Linke gewinnt eine Anzahl Sitze, so daß die Libe-
ralen stärker als die Konservativen und die Moderaten sind. Die
Sozialdemokraten steigen von 4 auf 14 Abgeordnete.
9. Oktober. (Norwegen.) Das Storthing genehmigt nach
dreitägiger Debatte das Karlstader Abkommen mit 101 gegen
16 Stimmen. Die Opposition tadelt besonders die Niederlegung
der Festungswerke. — Am 10. wird die Session geschlossen, am 12.
beginnt die neue.