20 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 25.)
müht gewesen sind, mit den mecklenburgischen Ständen eine Änderung der
bestehenden Landesverfassung zu vereinbaren. Nachdem nun die Verhand-
lungen zu Ergebnissen nicht geführt haben, müssen die Regierungen sich
die freie Entschließung darüber vorbehalten, welchen Zeitpunkt sie für die
Wiederaufnahme der Verhandlungen für gekommen erachten. Ich kann
Ihnen nur empfehlen, sich in diese Dinge nicht einzumischen. (Stürmische
Heiterkeit.) Einmischungen in die Angelegenheiten der Bundesstaaten stärken
nicht die Gegenliebe. Sie verbittern die Stimmung in erster Linie gegen
das hohe Haus, und das wäre im höchsten Grade zu beklagen. (Lachen links.)
In der Besprechung äußern sich alle Parteien mit Ausnahme der
Konservativen im Sinne des Abg. Büsing.
25. Januar. (Berlin.) Der Handelsvertrag mit Öterreich-
Ungarn wird unterzeichnet.
25. Januar. (Bayern.) Das Ministerium des kgl. Hauses
und des Äußern veröffentlicht folgendes Wirtschaftsprogramm:
An die kgl. Regierungen, Kammern des Innern,
die Distriktsverwaltungs- und Gemeindebehörden, die Bergbehörden, die
Handels- und Gewerbekammern und die Handwerkskammern.
Nach der Allerhöchsten Verordnung vom 10. November 1904 (GV.=
Bl. Nr. 59) ist dem Staatsministerium des königlichen Hauses und des
Äußern vom 1. Januar l. J. ab die oberste Aufsicht auf Handel, Industrie,
Gewerbe und die Förderung aller bezüglichen Interessen, sowie die oberste
Aufsicht auf das Bergwesen überwiesen worden. Das kgl. Staatsministerium
des königlichen Hauses und des Äußern, an welches nunmehr alle ein-
schlägigen Berichte und Anträge zu richten sind, wird in Erfüllung der
ihm hiermit übertragenen wichtigen Geschäftsaufgabe darauf Bedacht nehmen,
daß Handel, Industrie und Gewerbe größtmögliche Förderung erfahren,
daß denselben die bisherigen Absatzgebiete erhalten, neue gewonnen und
hierdurch die Produktion gesteigert werde. Der Hebung des Handwerks
wird das kgl. Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern
in der bisher schon beachteten Weise seine besondere Sorgfalt zuwenden
durch weitere Ausbildung des gewerblichen Genossenschafts- und Kredit-
wesens, die Fortführung und Entwicklung der so erfolgreich wirkenden
Meisterkurse, die Unterstützung gewerblicher Fachschulen und der tüchtigen
Heranbildung und Erziehung der Handwerkslehrlinge. Die Innungen und
sonstigen gewerblichen Vereinigungen dürfen bei ihren auf Förderung des
Handwerks gerichteten Bestrebungen der tatkräftigen Unterstützung des
kgl. Staatsministeriums des königlichen Hauses und des Äußern sicher sein.
Die Pflege des Kunsthandwerks, welches gerade in Bayern eine hervor-
ragende Stellung einnimmt, wird das kgl. Staatsministerium des könig-
lichen Hauses und des Äußern sich besonders angelegen sein lassen. Beim
Bergwesen wird neben der Sicherung eines geordneten Bergwerksbetriebes
darauf Rücksicht genommen werden, daß die Aufsuchung und die Gewinnung
der Mineralien tunlichst unterstützt und die Nutzbarmachung der Boden-
schätze auf jede Weise gefördert werde. Das kgl. Staatsministerium des
königlichen Hauses und des Äußern muß hierbei auf die tatkräftige Unter-
stützung aller Behörden und Korporationen, namentlich der Handels- und
Gewerbekammern, der Handwerkskammern, des Bayerischen Gewerbemuseums
in Nürnberg, des Pfälzischen Gewerbemuseums in Kaiserslautern, der Poly-
technischen Vereine und aller beteiligten Kreise rechnen und erwartet, daß
alle seine auf Hebung von Industrie, Handel und Gewerbe gerichteten Be-
strebungen allerseits freudige, lebhafte Mitwirkung finden werden.
München, den 4. Januar 1905. Frhr. v. Podewils.