Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

Rußland. (August.) 275 
Kijew, Kischinew, Kursk Lodz, Nischni-Nowgorod, Odessa, Orel, Riga, 
Rostow am Don, Samara, Saratow, Taschkent, Tiflis, Tula, Charkow und 
Jaroslaw. In Polen, Sibirien, Kaukasien, Turkestan und einigen Pro- 
vinzen werden die Wahlen auf Grund von besonderen Reglements statt- 
finden. Die Anzahl der Dumamitglieder für jedes Gouvernement, jede 
Provinz und jede Stadt ist in einer besonderen Tabelle verzeichnet. Die 
Gesamtzahl beträgt 412 Mitglieder, von denen 28 durch Städte gewählt 
werden. Die Wahl der Dumamitglieder in den Provinzen und Territorien 
wird von einer Provinzialwählerversammlung vollzogen, welche zusammen- 
gesetzt ift aus: 1. den Grundeigentümern der betreffenden Bezirke; 2. aus 
städtischen Wählern; 3. aus Bevollmächtigten der Amtsbezirke und Stanizen. 
Die Gesamtzahl der Wähler in jeder Provinz ist in einer besonderen Tabelle 
verzeichnet. Die Wählversammlungen zählen 160 Mitglieder in den beiden 
Hauptstädten und 80 Mitglieder in den übrigen vorher erwähnten Städten. 
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Frauen und die Männer unter 25 Jahren, 
Zöglinge der militärischen Unterrichtsanstalten, aktive Angehörige des Heeres 
und der Marine, ebenso Nomaden und fremde Untertanen. Personen, 
welche wegen Konkursvergehen oder Desertion verurteilt sind, nehmen an 
den Wahlen nicht teil, ebenso Gouverneure, Vizegouverneure und Polizei- 
präfekten mit ihren Beigeordneten in den Orten, in denen sie ihr Amt 
ausüben. Frauen dürfen im Auftrage ihrer Gatten und Söhne wählen, 
Väter können das Recht zu wählen an ihre Söhne abtreten, welche das 
Recht haben, an den Wählerversammlungen der Grundbesitzer im Bezirke 
teilzunehmen. Die Minenunternehmer sind der Anzahl nach in einer be- 
sonderen Tabelle verzeichnet, ebenso die Inhaber industrieller Etablissements 
im Werte von mindestens 15000 Rubel, und die Mitglieder des Klerus, 
welche in den betreffenden Bezirken Kirchenländereien inne haben. An den 
städtischen Wählerversammlungen nehmen teil Personen, welche städtische 
Immobilien im Werte von 1500 Rubel besitzen, sowie die Industriellen 
der ersten Kategorie. In den am Anfang des Reglements erwähnten 
Städten nehmen an den Wählerversammlungen teil: die Besitzer städtischer 
Immobilien im Werte von mindestens 3000 Rubel in den beiden Haupt- 
städten und 1500 Rubel in den anderen Städten, die Industriellen der 
ersten Kategorie und Personen, welche Steuer auf Mietshäuser der zehnten 
Kategorie in jedem Bezirk zahlen. Niemand darf mehr als eine Stimme 
abgeben. Die Wahlen finden unter der allgemeinen Aufsicht der Minister 
des Innern, der Gouverneure und der Polizeipräfekten statt. Bei den 
Wahlen in den vorstehend erwähnten Städten wird in jedem Wahlkreis 
eine Kommission gebildet, die aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern 
besteht, und die durch den Bürgermeister unter den das Wahlrecht besitzen- 
den Personen ausgewählt wird. Die Wahl findet vermittelst geheimer 
Abstimmung durch Kugeln statt. Die übrigen städtischen und ländlichen 
Wahlkreise wählen gleichfalls in geheimer Abstimmung durch Kugeln eine 
durch eine Tabelle festgesetzte Anzahl von Mitgliedern in die Duma. Zu 
Mitgliedern in die Duma können nur Personen, die ihr Einverständnis 
dazu erklären, gewählt werden. Zivilbeamte dürfen die Wahl nur dann 
annehmen, wenn sie auf ihr Amt verzichten. Man darf sich als Kandidat 
für die Duma nur in einem Wahlversammlungsorte, gleichgültig ob in 
der Stadt oder auf dem Lande aufstellen lassen. Zu Mitgliedern der 
Duma können ferner nur Personen gewählt werden, die der russischen 
Sprache mächtig sind. 
August. Die meisten Zeitungen äußern sich zustimmend zu 
der Verordnung über die Duma;z einige erklären, daß sie erst den 
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