Das Denishe KReich und seine einzelnen Glieder. (April Mitte—21.) 93
an dem man nichts ernst nimmt, darauf ihrem „Götzen“ Bismarck ein
Rauchopfer darbringen, — wenn sie einen Stier oder besser einen (aber
vierbeinigen) Esel darauf brieten, wäre das Ganze noch natürlicher —
das badische Volk als solches hat keinen Teil daran.
Mitte April. Es konstituiert sich ein Komitee für die durch
den Ausbruch des Vesuv Geschädigten; der Kaiser spendet 10000 Mark.
17. April. Zum Gouverneur von Deutsch-Ostafrika wird der
Generalkonsul in Warschau, Frhr. v. Rechenberg, der früher im
Schutzgebiet und in Sansibar amtierte, ernannt.
19. April. (Breslau.) Ein Ausstand der Metallarbeiter
führt zu großen Straßenkrawallen und Belästigungen von Arbeits-
willigen.
21. April. (Berlin.) Preußen, Bayern, Baden und Hessen
unterzeichnen einen Vertrag über die Kanalisierung des Mains.
21. April. (Reichstag.) Vorlagen über Diäten für die
Reichstagsabgeordneten und über Anderung der Geschäftsordnung.
§ 1. Die Mitglieder des Reichstages erhalten: a) für die Dauer der
Sitzungsperiode sowie acht Tage vor deren Beginn und acht Tage nach
deren Schluß freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen zwischen ihrem
Wohnorte und dem Sitze des Reichstages, sowie b) während des Kalender-
jahres — vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 — aus der Reichskasse
eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 3000 Mark, die am 1. Januar,
1. Februar, 1. März, 1. April mit je 500 Mark und am Tage der Ver-
tagung (Artikel 26 der Reichsverfassung) oder Schließung des Reichstages
mit 1000 Mark zahlbar wird. Mitglieder, die erst nach Beginn des gHo-
lenderjahres in den Reichstag eingetreten sind, haben auf diejenigen Raten
keinen Anspruch, welche vor ihrem Eintritte zahlbar geworden sind. Der
Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung der Bestimmungen
unter a aufzustellen. § 2. Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Reichs-
tages der Plenarsitzung ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen Ent-
schädigungsrate ein Betrag von 30 Mark in Abzug gebracht. § 3. Ein
Mitglied des Reichstags, das neugewählt wird, während der Reichstag ver-
sammelt ist, erhält an Stelle der nächsten Entschädigungsrate (8 1 Absatz 1
unter b) bis zu deren Höhe 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der An-
wesenheit in einer Plenarsitzung. Ein Mitglied des Reichstags, dessen
Mandat, während der Reichstag versammelt ist, erlischt oder niedergelegt
wird, erhält während der Zeit seit dem Fälligkeitstage der letzten Ent-
schädigungsrate 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer
Plenarsitzung mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Tagegelder den
Höchstbetrag der Entschädigung nicht übersteigen darf, die nach § 1 Absatz 1
unter b am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen gewesen wäre. Das gleiche
gilt, wenn der Reichstag aufgelöst wird, während er versammelt ist.
§5 4. Die Anwesenheit in der Plenarsitzung ist seitens des Mitglieds des
Reichstags während der Dauer der Sitzung durch eigenhändige Eintragung
seines Namens in eine im Reichstagsgebäude ausliegende Anwesenheitsliste
und, sofern an dem Tage namentliche Abstimmungen des Plenums statt-
finden, durch Teilnahme an diesen Abstimmungen nachzuweisen. Die
näheren Bestimmungen über den Ort, die Zeit und die Form der Aus-
legung der Anwesenheitsliste werden von dem Präsidenten des Reichstags