356 Schweij. (März 20.—pril 21.)
Aenderungen vorzunehmen. Die Bildung besonderer Gebirgstruppen, die
aus Gebirgsgegenden rekrutiert werden sollen, ist in Aussicht genommen.
Die körperliche Ausbildung der jungen Mannschaften nach dem Schul-
austritt bis zum Beginn der Wehrpflicht sowie ihre Ausbildung im
Schießen vor der Dienstzeit sollen vom Staat nach Kräften gefördert wer-
den, vor allem durch finanzielle Beihilfen. Diese Vorbereitung für den
Militärdienst ist freiwillig; die vielfach verlangte obligatorische Festlegung
derselben hat man fallen lassen. Die Dauer der Rekrutenschule beträgt
für die Kavallerie 90 Tage, bei den anderen Waffen 70. Die Wieder-
holungskurse, die jährlich abgehalten werden, dauern 11 Tage. Im Aus-
zuge, der die Jahrgänge vom 20. bis 32. Lebensjahr umfaßt, haben die
Mannschaften sieben Wiederholungskurse durchzumachen, in der Landwehr,
zu der die weiteren Jahrgänge bis zum 40. Lebensjahr gehören, einen.
Die Schießpflicht, d. h. die Absolvierung verschiedener Schießübungen, ist
von allen gewehrtragenden Mannschaften jedes Jahr zu erfüllen. Die
Truppeneinheiten der Artillerie gehen sämtlich an den Bund über, während
die Infanterie wie bisher kantonal bleibt. Die Tendenz des Entwurfs
geht dahin, die Ableistung des Militärdienstes mehr auf die jüngeren
Lebensjahre zu konzentrieren und gleichzeitig eine Verbesserung der Aus-
bildung zu erzielen, ohne die Zahl der Diensttage zu vermehren.
20. März. Beschluß über Ausnutzung der Wasserkräfte.
Der Nationalrat nimmt mit 94 gegen 12 Stimmen einen Beschluß
des Bundesrates an, nach dem die Abgabe von elektrischer Energie, welche
aus inländischer Wasserkraft gewonnen wird, an das Ausland der Bewil-
ligung durch den Bundesrat bedarf. Die Gültigkeit dieses Bundesbeschlusses
soll auf drei Jahre beschränkt werden. Der Bundesrat wird gleichzeitig
eingeladen, eine Verfassungsrevision zum Zwecke der allseitigen Wahrung
der volkswirtschaftlichen und nationalen Interessen bei der Verwertung der
Wasserkräfte der Bundesversammlung zu unterbreiten. (Annahme im Stände-
rat 28. März.)
21. März. Der Nationalrat genehmigt den vom Stände-
rat schon angenommenen Gesetzentwurf betreffend die strafrechtliche
Verfolgung der Verherrlichung von anarchistischen Verbrechen und
Aufreizung zu solchen.
28. März. Der Nationalrat bewilligt die vom Bundesrat
geforderten und vom Ständerat schon beschlossenen Kredite von
rund 11 Millionen Franken für die Vermehrung der Munitions-
bestände und zur Anschaffung von Gebirgsausrüstung.
21. April. (Luzern.) Internationaler landwirtschaftlicher
Genossenschaftsverband.
Die landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände von Deutschland,
Oesterreich, Jtalien und der Schweiz beschließen die Gründung eines inter-
nationalen Bundes landwirtschaftlicher Genossenschaftsverbände. Zweck der
Vereinigung soll es sein, unter Wahrung der Selbständigkeit der Landes-
organisation die landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände in den euro-
päischen Staaten einander näher zu bringen, Erfahrungen auf dem genossen-
schaftlichen Arbeitsgebiete auszutauschen und das landwirtschaftliche Ge-
nossenschaftswesen auch materiell einheitlich zu fördern.