Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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fuhr=  oder  Ausfuhrverbots  oder  wegen  eines  anderen  Schiff  oder  Ladung  betreft
fenden  Zufalls  nicht  angetreten  oder  fortgeseczt  werden  kann,  so  erhäle  er  gleich"
kalls  nur  dasjenige,  was  er  von  der  Heuer  einschliehlich  aller  sonst  bedungenen
Vortheile  bis  dahin  verdient  hat.  Dasselbe  gilt,  wenn  ein  auf  unbestimmte  Zeit
angestellter  Schiffer  entklassen  wird,  nachdem  er  die  Aussührung  einer  bestimmten
Reise  übernommen  hat.

Erfolgt  in  diesen  Fällen  die  Entlassung  während  der  Reise,  so  hat  der
Schiffer  außerdem  nach  seiner  Wahl  entweder  auf  freie  Zurückbeförderung  nach
dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist  eder  auf  eine  entsprechende  Vergä#ung
Anspruch.

nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuchs  ein  Anspruch  auf  freie
Zmückbeförderung  begründet  ist,  so  umfaßt  derselbe  auch  den  Unterhalt  während
er  Reise.

Art.  318.
Wird  ein  lini  zwaer  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  aus  auderen
alo  den  in  den  Art.  5  d  517  angeführten  Gründen  entlassen,  nachdem  er

die  Au"éföhrung  einer  ¾l“(s  Reise  übernommen  hat,  so  erhält  er  außer  demjenigen,
  was  ihm  nach  den  Bestimmungen  des  vorigen  Artikels  gebührt,  alo
Enrschädigung  noch  dle  Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate,  se  nachdem  die  Entlassung
  in  einem  eurexäischen  oder  in  einem  nichteurepäischen  Hafen  erfolgt  ist.
Jedoch  erhält  er  in  keinem  Falle  mehr,  als  er  erhalten  haben  würde,  wenn  er
die  Reise  zu  Ende  geführt  hätte.

Nrt.  519.

War  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in  Bausch  und  Bogen  für  die
ganze  Reise  bedungen,  so  wird  in  den  Fällen  der  Art.  516  —  518  die  verdiente
Heuer  mit  Rücksicht  auf  den  vollen  Heuerbetrag  nach  Verhältniß  der  Wei
Dienste,  lewie  des  etwa  zurückgeleglen  Thrils  der  Reise  bestimmt.  Zur  Ermittelung
  der  im  Art.  518  erwähnten  Heuer  für  zwei  oder  vier  Wonate  wird  die
durchschnittliche  Dauer  der  Reise  elnschließlich  der  Ladungs-  und  böschungszeit
unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit  des  Schiffs  in  Ansatz  gebracht  und
danach  die  Heuer  für  die  zwei  oder  vler  Monate  berechnet.

Art.  520.

Endet  die  Rückreile  des  Schiffs  nicht  in  dem  Heimathshasen  und  war  der
Schisser  für  die  Aus“  und  Räückreise  oder  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt,  so  hat
der  Schiffer  Anspruch  auf  freie  Zuröckbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er  ger