302 Bäurmark. (Januar —9. März.)
XIII.
Dänemark.
Januar. Der Optantenvertrag mit Deutschland (S. 5)
wird in der Presse durchweg günstig beurteilt. Das Regierungs-
blatt schreibt darüber:
„Der Vertrag darf sicher als eines der bedeutungsvollsten Ereignisse
in der Geschichte zwischen Dänemark und Deutschland seit 1864 bezeichnet
werden. Er trägt die Möglichkeit in sich, eine Scheide zwischen Vergangen-
heit und Zukunft zu werden. Wir glauben, daß in dem abgeschlossenen
Uebereinkommen die deutsche Regierung soviel redlichen Willen zeigt, daß
man das Recht hat, zu erwarten, daß auch in der Sprachenfrage, welche
von beiden Seiten Besonnenheit und Ruhe fordert, in gerechter Weise
Rücksicht genommen wird. Daß Tausende von heimlosen Dänischsprechenden
jetzt endlich ein Heim gefunden haben, ist ein entscheidender Schritt vor-
wärts in der Klarstellung des Verhältnisses zwischen Deutschland und dem
dänischen Volke.“
März. Abschließung der Ostsee.
Infolge von Nachrichten der „Times“ und anderer englischer Blätter,
daß die Ostseemächte über Ausschluß fremder Kriegsschiffe aus der Ostsee
verhandelten, erklärt der dänische Gesandte in London v. Bille in der
Times, Dänemark habe die im Vertrage vom 14. März 1857 ausgesprochene
Verpflichtung, einen freien Zugang zur Ostsee bestehen zu lassen, mit allen
europäischen Mächten angenommen. Es sei kein Schatten eines Beweises
für di Annahme vorhanden, daß irgend eine Macht eine Aenderung im
uge habe.
9. März. Das Folkething genehmigt ein Gesetz über
Arbeitslosenversicherung.
Das Gesetz stellt einen jährlichen Staatszuschuß bis zu 240000
Kronen bereit, woraus den Arbeitslosenkassen ein Drittel ihrer Ausgaben
ersetzt werden soll, während die Kommunen noch ein Sechstel zuschießen
können. Für die durchschnittliche tägliche Unterstützung ist als Maximum
der dritte Teil des gewöhnlichen Arbeitslohnes angesetzt, doch nicht unter
50 Oere (0,56 M.) und nicht über 2 Kronen (2,25 M.) täglich. Die
Unterstützung wird nur dann gegeben, wenn der Betreffende wenigstens
ein Jahr Mitglied der Kasse war und den Beitrag bezahlt hat. Die Unter-
stützung wird, abgesehen von Reiseunterstützung, nicht gewährt für die ersten
sechs Tage der Arbeitslosigkeit. Für die Kassen der Saisonarbeiter können
besondere Bestimmungen getroffen werden. Anerkannte Arbeitslosenkassen
dürfen keine Unterstützung gewähren bei einem Ausstand oder bei Arbeits-
losigkeit, die verursacht ist durch Krankheit oder sonstige Arbeitsunfähigkeit,
ferner bei verschuldeter Arbeitslosigkeit oder der Weigerung des Arbeits-
losen, eine ihm zugewiesene und seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit
zu übernehmen. Die Aufsicht über die Arbeitslosenkassen wird einem vom
Staate besoldeten Arbeitslosigkeitsinspektor übertragen, doch darf damit