Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

302 Bäurmark. (Januar —9. März.) 
XIII. 
Dänemark. 
Januar. Der Optantenvertrag mit Deutschland (S. 5) 
wird in der Presse durchweg günstig beurteilt. Das Regierungs- 
blatt schreibt darüber: 
„Der Vertrag darf sicher als eines der bedeutungsvollsten Ereignisse 
in der Geschichte zwischen Dänemark und Deutschland seit 1864 bezeichnet 
werden. Er trägt die Möglichkeit in sich, eine Scheide zwischen Vergangen- 
heit und Zukunft zu werden. Wir glauben, daß in dem abgeschlossenen 
Uebereinkommen die deutsche Regierung soviel redlichen Willen zeigt, daß 
man das Recht hat, zu erwarten, daß auch in der Sprachenfrage, welche 
von beiden Seiten Besonnenheit und Ruhe fordert, in gerechter Weise 
Rücksicht genommen wird. Daß Tausende von heimlosen Dänischsprechenden 
jetzt endlich ein Heim gefunden haben, ist ein entscheidender Schritt vor- 
wärts in der Klarstellung des Verhältnisses zwischen Deutschland und dem 
dänischen Volke.“ 
März. Abschließung der Ostsee. 
Infolge von Nachrichten der „Times“ und anderer englischer Blätter, 
daß die Ostseemächte über Ausschluß fremder Kriegsschiffe aus der Ostsee 
verhandelten, erklärt der dänische Gesandte in London v. Bille in der 
Times, Dänemark habe die im Vertrage vom 14. März 1857 ausgesprochene 
Verpflichtung, einen freien Zugang zur Ostsee bestehen zu lassen, mit allen 
europäischen Mächten angenommen. Es sei kein Schatten eines Beweises 
für di Annahme vorhanden, daß irgend eine Macht eine Aenderung im 
uge habe. 
9. März. Das Folkething genehmigt ein Gesetz über 
Arbeitslosenversicherung. 
Das Gesetz stellt einen jährlichen Staatszuschuß bis zu 240000 
Kronen bereit, woraus den Arbeitslosenkassen ein Drittel ihrer Ausgaben 
ersetzt werden soll, während die Kommunen noch ein Sechstel zuschießen 
können. Für die durchschnittliche tägliche Unterstützung ist als Maximum 
der dritte Teil des gewöhnlichen Arbeitslohnes angesetzt, doch nicht unter 
50 Oere (0,56 M.) und nicht über 2 Kronen (2,25 M.) täglich. Die 
Unterstützung wird nur dann gegeben, wenn der Betreffende wenigstens 
ein Jahr Mitglied der Kasse war und den Beitrag bezahlt hat. Die Unter- 
stützung wird, abgesehen von Reiseunterstützung, nicht gewährt für die ersten 
sechs Tage der Arbeitslosigkeit. Für die Kassen der Saisonarbeiter können 
besondere Bestimmungen getroffen werden. Anerkannte Arbeitslosenkassen 
dürfen keine Unterstützung gewähren bei einem Ausstand oder bei Arbeits- 
losigkeit, die verursacht ist durch Krankheit oder sonstige Arbeitsunfähigkeit, 
ferner bei verschuldeter Arbeitslosigkeit oder der Weigerung des Arbeits- 
losen, eine ihm zugewiesene und seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit 
zu übernehmen. Die Aufsicht über die Arbeitslosenkassen wird einem vom 
Staate besoldeten Arbeitslosigkeitsinspektor übertragen, doch darf damit
	        
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