Det Pentqe Reiq an seine einxlara Glieder. (Maͤrz 13.) 95
Die Kommrunen haben alle diese Terrains als Bauparzellen ver-
gt. Grunewald, Schönholzer Heide, Tegeler Heide, alles das sehen
die Kommunen als Baustellen an und erheben danach die Grundwertsteuer.
Wir haben auch sonst die kostspieligsten Aufwendungen für den Grunewald
gemacht, z. B. kostet die neue Chaussee durch den Grunewald allein
700000 Mark. Der Antrag v. Brandenstein entspricht dem in der Kom-
mission schon geäußerten Wunsch, den schmalen Wiesenstreifen von 5
bis 100 Meter Breite am Havelufer nicht mitzuverkaufen. Es hat die
Absicht bestanden, diesen Streifen mitzuverkaufen, um die Grundstücke wert-
voller zu machen, aber es sollte den Käufern die Verpflichtung auferlegt
werden, diesen Streifen unbebaut zu lassen, so daß die Gegend unverändert
erhalten blieb. Ich bin aber bereit, dem Wunsche Rechnung zu tragen.
Wir wollen dann den Streifen an die Gemeinden verkaufen mit der Auf-
lage, nicht an Private weiterzuverkaufen. Es wird den Kommunen immer
wie bisher das weiteste Entgegenkommen gezeigt werden, wenn sie Wald
kaufen wollen. Wir werden dabei nicht den rein fiskalischen Standpunkt
wahrnehmen, sondern auch das allgemeine Interesse. (Beifall rechts.)
13. März. Der „Reichsanzeiger“ veröffentlicht den Entwurf
eines Gesetzes betreffend die Erhebung von Schiffahrts-
abgaben, der dem Bundesrat vorliegt. Er lautet:
Artikel I. Im Artikel 54 der Reichsverfassung wird der AbfsK. 3
Satz 2 gestrichen. Der Abs. 4 erhält folgende Fassung: In allen Häfen
und auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche
Werke, Einrichtungen oder sonstige Anstalten erhoben werden, welche den
Berkehr wesentlich erleichtern. Diese Abgaben sowie die Abgaben, welche
auf künstlichen Wasserstraßen erhoben werden, dürfen bei staatlichen An-
stalten oder Wasserstraßen die zur Herstellung und Unterhaltung erforder-
lichen Kosten nicht übersteigen. Der Bemessung der Abgaben, mit Aus-
nahme der Abgaben für die dem örtlichen Verkehre dienenden Anstalten,
können im Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für ein Strom-
ebiet oder Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden. Auf die Flößerei
enden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren
Wasserstraßen betrieben wird.
Artikel II. § 1. Werden auf einer gemeinsamen natürlichen Wasser-
straße von mehreren Bundesstaaten Abgaben für den durchgehenden Ver-
kehr erhoben, so darf dies nur auf Grund eines einheitlichen Tarifs ge-
schehen. In Ermangelung einer Verständigung der Staaten über den
Tarif entscheidet der Bundesrat. § 2. Schließen sich mehrere Bundesstaaten
u einem Zweckverband zusammen, um auf gemeinsamen natürlichen Wasser-
Kraßen oder innerhalb eines gemeinsamen Stromgebiets auf gemeinsame
Rechnung Abgaben für den durchgehenden Verkehr zu erheben, so gelten
für einen solchen Verband die Vorschriften der §§ 3 bis 9. § 3. Die
Abgaben sind innerhalb des Verbandes auf Grund eines einheitlichen
Tarifs zu erheben. Ausnahmen können durch den Bundesrat zugelassen
werden. § 4. Die Einnahmen aus den Abgaben sind nur zur Deckung
der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Werken, Einrichtungen
oder sonstigen Anstalten, welche den durchgehenden Verkehr im Gebiete
des Verbandes wesentlich erleichtern, zu verwenden und unter die Staaten
nach dem Maßstabe derjenigen Aufwendungen zu verteilen, welche ein jeder
mit Zustimmung des Verbandes für das gemeinsame Wasserstraßennetz im
Schiffahrtsinteresse gemacht hat. § 5. Die an dem gemeinsamen Wasser-
straßennetze beteiligten Staaten sind verpflichtet, bei der Erhebung von