100 Hos Neutsche Peich und seine eintelnen Elieder. (März 17.)
Qualität die volle Gewähr bieten sollen, daß alle Arbeiten in völlig sach-
gemäßer Weise erledigt werden Es hat das Militärkabinett auch gar
nicht die Möglichkeit, eine Willkür zu Üben, wie das hier hingestellt worden
ist. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Offiziere muß es sich
in seinen Vorschlägen einerseits nach dem Etat und anderseits nach der
Qualifikation richten. Hinsichtlich der Beachtung des Etats korrigiert
sowohl das Kriegsministerium wie der Rechnungshof. Hinsichtlich der rich-
tigen VBerwendung der Offiziere ergibt sich die Kontrolle ganz von selbst
durch die Ansprüche, die an die Offiziere gestellt werden, und das Militär-
kabinett wird überhaupt gar nicht in der Lage sein, auf die Dauer Offiziere,
welche nicht geeignet sind, in besondern Stellungen zu verwenden. Sie
würden dort nicht zu gebrauchen sein, sie würden dort nichts leisten, und
es würde über sie berichtet werden, daß sie nicht zu gebrauchen sind, sie
würden zurückgezogen werden. Also ein solches System der Willkür würde
sich gar nicht halten lassen. Bevorzugung des Avancements läßt sich, wie
die Herren wissen, heutzutage nur durch den Generalstab oder das Kriegs-
ministerium erlangen. Durch den Generalstab kommen die Offiziere zur
Kriegsakademie. In die Kriegsakademie gelangen sie durch ein besonderes
Examen, und die besten Offiziere der Kriegsakademie läßt sich der Chef
des Generalstabes zum Generalstab kommandieren, und dort findet eine
ründliche Durcharbeitung und Auslese statt. Diese Offiziere schlägt der
hef des Generalstabs dem Kaiser vor. Der Chef des Militärkabinetts
ist gar nicht in der Lage, andere Offiziere vorzuschlagen, er muß diese
nehmen. Die Versetzung in das Kriegsministerium erfolgt durch Ueber-
weisung von Qualifikationsberichten, die jedes Jahr an den Kriegsminister
gelangen. Der Kriegsminister sucht sich aus diesen Qualifikationsberichten.
diejenigen Offiziere aus, die ihm am besten erscheinen und macht sie Seiner
Majestät namhaft. Also auch hierbei hat der Chef des Militärkabinetts.
nichts anderes zu tun, als diese Vorschläge Seiner Majestät vorzulegen.
Mir erscheint es als eine Uebertreibung, wenn gesagt ist, das Wohl und
Wehe von 25000 Offizieren wäre einfach in der Hand des Chefs des
Militärkabinetts. Der Chef des Militärkabinetts hat sich überhaupt mit
diesen Offizieren ja gar nicht eher zu befassen, als bis irgendein Quali-
fikationsbericht oder ein Vorschlag des betreffenden Generalkommandos
vorliegt. Bis dahin hat er mit allen diesen Offizieren nicht das geringste
u tun. Bei Besetzung der höhern Stellen muß der Chef des Militär-
abinetts Seiner Majestät allerdings Vorschläge machen. Diese Vorschläge
geschehen nicht anders, als daß Seiner Majestät die Qualifikationsberichte
vorgelegt werden, und Seine Majestät sucht die Offiziere aus. Irgend-
einer muß nun aber doch einen derartigen Dienst tun. Ob nun der Chef
des Militärkabinetts oder ein anderer es ist, ist gleichgültig. Es kommt
nur darauf an, daß Seine Moajestät die Macht hat, durch seinen Ober-
befehl über Versetzungen zu verfügen.
In Bezug auf das Ehrengerichtsverfahren sind die bearbeitenden
Offiziere des Militärkabinetts an Bestimmungen gefunden. So ist z. B.
das Militärkabinett überhaupt nicht in der Lage, eine ehrengerichtliche
Untersuchung anzuordnen oder in den Gang des Verfahrens einzugreifen.
Das ehrengerichtliche Verfahren wird befohlen durch den Gerichtsherrn,
ohne daß eine Meldung darüber an den Kaiser und König erfolgt. Das
Militärkabinett bekommt von einer ehrengerichtlichen Angelegenheit erst
Kenntnis, wenn die Akten Seiner Moajestät vorgelegt werden. Bei der
Bearbeitung dieser Akten kann von einer willkürlichen Behandlung der
Angelegenheit keine Rede sein. Die Sache kommt gewissermaßen reif zur
Vorlage an die allerhöchste Stelle. Es kann niemals vorkommen, daß