Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1909. (50)

146 a Neuische Reich und seine einelnen Glieder. (April 24.) 
Verbindung mit andern geeigneten Besitzsteuern vorzuschlagen. Was die 
indirekten Steuern anlangt, so wird empfohlen, den Borschlägen der Re- 
gierung, insbesondere in Bezug auf Bier, Tabak und Branntwein im 
wesentlichen beizutreten; b) dem sofort einzuberufenden Gesamtvorstand 
der Partei eine gleiche Beschlußfassung zu empfehlen. 
April. Marinebudgets der größeren Seemächte. 
Die „Kölnische Zeitung“ stellt folgende kurze Liste der Flotten- 
ausgaben der hauptsächlichsten Staaten zusammen: 
Millionen Mark 1909 mehr 
1908 1909 oder weniger 
Großbritannien 659,3 716,9 + 57,.6 
Vereinigte Staaten 515,.2 575,1 + 59,9 
Deutsches Reich (ohne Kiautschou) 339,1 399,2 + 60 1 
Frankreich 255,9 290,4 + 34,5 
Rußland 205,4 185,3 — 20,1 
Japan 170,0 151,3 — 18,7 
Italien 126,7 127,7 + 10,0 
Sesterreich-Ungarn . 48 6 53. 9 + 5,3 
24. April. (Reichstag.) Dem Reichstag ist das Gesetz über 
die Haftung des Reichs für seine Beamten zugegangen. 
Verletzt ein Reichsbeamter (81 des Reichsbeamtengesetzes) in Aus- 
übung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig 
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im 
§839 des BG. bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten das 
Reich. — Personen des Soldatenstandes, mit Ausnahme der des bayrischen 
Kontingents, stehen im Sinne dieses Gesetzes den Reichsbeamten gleich. 
Für die Ansprüche sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des 
Streitgegenstandes auseschließlich zuständig. — In bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, in denen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf 
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und 
Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
Der Gesetzentwurf stimmt in Ansehung der Ziele und Grenzen der 
gesetzlichen Regelung mit dem Beschlusse des Reichstags überein. Er 
beschränkt sich demgemäß darauf, die Haftung des Reichs für die Reichs- 
beamten und die ihnen gleichzustellenden Personen des Soldatenstandes 
u regeln. Der Erlaß von Vorschriften über die Haftung der Bundes- 
taaren, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Verbände für ihre 
Beamten muß den Landesgesetzgebungen überlassen bleiben. — Der Ent- 
wurf sieht ferner eine unmittelbare, nicht bloß eine subsidiäre Haftung des 
Reichs vor; dem geschädigten Dritten soll ein Ersatzanspruch nur gegenüber 
dem Reiche zustehen, wogegen diesem das Zurückgreifen auf den schuldigen 
Beamten gewährt wird. — Darüber, ob sich der Beamte einer Verletzung 
2 amtspflichten schuldig gemacht hat, sollen die Gerichte selbständig 
entscheiden. 
24. April. (Preußisches Abgeordnetenhaus.) Gesetz- 
entwurf über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Per- 
sonen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften. 
Minister Delbrück: Der Zweck des Entwurfs ist die Beseitigung 
einer Inkonsequenz des geltenden Rechts, die zwar schon längere Zeit be- 
steht, aber um so fühlbarer geworden ist, je mehr sich die volkswirtschaft-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.