Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1909. (50)

184 Jas Veutsche Reich und seine eintelnen Glieder. (Mai 28.) 
Antrag Dietrich (kons.) die Beibehaltung der Spannung von 20 Mark 
und Abgabesätze von 1,05 Mark für den kontingentierten und 
1,25 Mark für den nicht kontingentierten Branntwein (in der 
ersten Lesung 1,15 bezw. 1,35 Mark). 
Zwei Anträge auf Besteuerung der Beleuchtungsmittel und 
Zündwaren liegen vor von den vier konservativen Mitgliedern der 
Kommission, Dietrich, Nehbel, Frhr. v. Richthofen und Dr. Rösficke, 
und stellen vollständig ausgearbeitete Gesetzentwürfe dar von 40 
bezw. 44 Paragraphen. 
Der Gesetzentwurf über die Besteuerung der Beleuchtungsmittel 
belegt folgende Beleuchtungsmittel mit einer Steuer: elektrische Glühlampen 
und Brenner für solche, Glühkörper für Gas, Spiritus, Petroleum und 
ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Queckfilber- 
dampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen, soweit sie zum Ver- 
brauch im Inland bestimmt sind. Die Steuer beträgt für eleltrifne Glüh-- 
lampen und Brenner zu solchen bis zu 15 Watt 5 Pfg. für das Stück, 
von über 15 bis 25 Watt 10 Pfg., von über 25 bis 60 Watt 20 Pfg., 
von über 60 bis 100 Watt 30 Pfg. und von über 100 Watt 50 Pfg. für 
das Stück; für Glühkörper zu Gasglühlicht und ähnlichen Lampen 10 Pfg. 
für das Stück; für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen 1 Mark für 
das Kilogramm; für Quecksilberdampf= und ähnliche elektrische Lampen 
bis zu 100 Watt 1 Mark für das Stück, für solche von höherem Ver- 
brauche je 1 Mark mehr für jedes weitere angefangene 100 Watt. 
Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Ver- 
wendung von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die 
fertigen verpackten Erzeugnisse aus der Erzeugungsstätte entfernt werden. 
Bei eingeführten Erzeugnissen hat die Besteuerung durch den Einbringer 
bei der Zollabfertigung, oder, wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb 
einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen. Für ver- 
steuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als un- 
brauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Ber- 
gütung der Steuer. Die weiteren Bestimmungen des Entwurfs betreffen 
den Verpackungszwang. Die Art der Verpackung und die Größe der zu- 
lässigen Packungen bestimmt der Bundesrat. 
W. Mai. (Reichstag.) In der Finanzkommission kommt 
es wegen des Einbringens der Ersatzsteuern zu einem Protest der 
Nationalliberalen, freifinnigen Volkspartei, freifsinnigen Vereini- 
gung, Sozialdemokraten und Polen wegen der Umgehung des 
Plenums. 
Dr. Paasche (ul.) gibt folgende Erklärung ab: Nachdem die im 
Seniorenkonvent getroffenen Abmachungen der Parteien, auf Grund deren 
der Reichstag seine geschäftlichen Dispositionen für die nächsten Wochen 
etroffen hat, von der Mehrheit dieser Kommission unbeachtet gelassen 
kind, und nach den geschäftsordnungswidrigen Beschlüssen dieser Mehrheit, 
die über die Regeln des parlamentarischen Lebens und die Rechte der 
Minorität hinweggegangen ist, erheben meine politischen Freunde noch 
einmal Widerspruch gegen die von der Mehrheit beschlossene Kommissions- 
beratung von Gesetzesvorlagen, deren notwendige erste Beratung im Plenum
	        
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