Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 127 
Wie im Eingang VII S. 27 f. hervorgehoben ist, entsprach es dem Willen 
der Gründer des Reichs, im wesentlichen nur diejenigen Staatsfunktionen 
auf das Reich zu übertragen, die nötig waren, um die militärische Macht 
und die wirtschaftliche Einheit des neuen Reichs sicherzustellen. Schon durch 
die Gewerbeordnung in ihrer ursprünglichen Gestalt kam ein neues Motiv 
in die Gesetzgebung des Reichs; es gab sich die Absicht kund, durch Ein- 
griffe in die wirtschaftliche Freiheit im Wege der Gesetzgebung den wirt- 
schaftlich Schwachen zu Hülfe zu kommen, mit anderen Worten: in die Gesetz- 
gebung des Reichs trat die Sozialpolitik ein, die bestimmt war im weiteren 
Verlauf der Reichspolitik eine nahezu alle Zweige der Gesetzgebung be- 
herrschende Rolle zu spielen. Unter Sozialpolitik im umfassendsten Sinne 
des Wortes kann man die Politik verstehen, die darauf abzielt, dem 
schwächeren, unterstützungsbedürftigen Teile der Staatsangehörigen zu helfen 
auf Kosten des Staatsganzen und auf Kosten der wirtschaftlich stärkeren 
Mitglieder des Staats, und zwar erstreckt sich die Hülfe grundsätzlich auf 
jede Art der bestehenden Not, in erster Reihe natürlich auf eine Besserung 
der wirtschaftlichen Lage, außerdem aber auch, namentlich soweit jugendliche 
und weibliche Personen in Betracht kommen, auf eine Linderung sittlicher 
Notstände, auf hygienische Verbesserungen und auf Beförderung des geistigen 
Wohls, der Erziehung und des Unterrichts. 
Bei den sehr zahlreichen Novellen zur Gewerbeordnung, die zu der 
jetzigen Form des Gesetzes geführt haben, ist diese sozialpolitische Tendenz 
mehr und mehr zum Durchbruch gekommen, und zwar verfolgte die Sozial- 
politik in der Gewerbeordnung zwei Ziele: einmal die Verbesserung des 
Arbeitsverhältnisses der gewerblichen Arbeiter jeder Art, der Gesellen, Ge- 
hülfen, Lehrlinge und industriellen Arbeiter im engeren Sinne sowie der 
Angestellten höherer Art, auf Kosten der wirtschaftlichen Freiheit der Unter- 
nehmer und Arbeiter, mit der Absicht, die wirtschaftliche Lage der letzteren 
Kategorie aufzubessern, und ferner die Belebung des Handwerkes, des 
sogenannten Mittelstandes, dessen Existenz durch die Großindustrie bedroht 
wird, mit allen Mitteln, die der moderne Staat zur Erhaltung eines 
gewerblichen Standes noch aufbieten kann, ohne die wirtschaftlichen und 
gewerblichen Interessen der anderen Berufsstände zu sehr zu beeinträchtigen. 
Gerade diese beiden Ziele find durch die Novellen verwirklicht, während 
durch die Gewerbeordnung in ihrer ursprünglichen Gestalt mehr, wenn auch 
nicht ausschließlich, das Ziel verfolgt war, dem Unternehmertum den freien 
Wettbewerb zu verschaffen, es von den Schranken zu befreien, durch die 
eine frühere Gesetzgebung die Konkurrenz künstlich eingedämmt hatte, und 
ferner die Interessen der Allgemeinheit durch Verbote verschiedener Art 
sicherzustellen. Wie Maßnahmen der Sozialpolitik in der Regel nicht 
möglich find ohne Eingriffe in die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen, 
so hat insbesondere die Sozialpolitik der Gewerbeordnung eine starke Be- 
schränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Unternehmertums zur Folge. 
Juristisch ist zwar die Einschränkung der Vertragsfreiheit für die Arbeiter 
grundsätzlich keine andere als für die Unternehmer, wirtschaftlich aber fällt 
diese Beschränkung fast nur den Arbeitgebern zur Last. Die Unternehmer 
sind in der Freiheit, die gewerblichen Betriebe nur nach ihrem Interesse 
einzurichten, stark beeinträchtigt und können die ihnen zur Verfügung stehenden 
menschlichen Arbeitskräfte, insbesondere die weiblichen und jugendlichen nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.