654 Ifrika. (Februar 15.—März 4.)
Formen für die Ablegung des Treueides dieselben wie im britischen
Parlament.
Jede der Provinzen, die den jetzt bestehenden Kolonien entsprechen
werden, soll von einem durch den General-Statthalter zu ernennenden
Administrator, einem ausführenden Ausschuß und einem Provinziallandtag
verwaltet werden. Die Befugnisse des letzteren sind im einzelnen genau
festgelegt. Pretoria wird der Sitz der Regierung und des General-Statt-
halters werden und Kapstadt der Sitz des Parlaments. Provinzialhaupt-
städte bleiben Kapstadt, Pretoria, Bloemfontein und Pietermaritzburg.
Englisch und Holländisch sollen beide die amtlich gebrauchten Sprachen
sein und sich gleicher Rechte und Vorzüge erfreuen. Ein Oberster Gerichts-
hof für Südafrika wird eingerichtet werden, dessen Unterabteilungen die
Obersten Gerichtshöfe in den Kolonien bilden sollen. Alle Berufungen
gehen an den Obersten Gerichtshof für Südafrika. Eine Berufung von
diesem an den Geheimen Rat in London ist nur statthaft in Fällen, wo
der Geheime Rat besondere Erlaubnis dazu erteilt hat. Die Bundes-
regierung wird die Schulden der jetzigen Kolonien zu einem künftigen
Zeitpunkt übernehmen. Die Verwaltung der Eisenbahnen wird einer be-
sondern Kommission übertragen. Die Provinziallandtage sollen die Leitung
des Unterrichtswesens, ausgenommen des höhern, fünf Jahre behalten,
doch sind alle ihre Verfügungen in dieser wie in anderer Angelegenheit
dem Veto des General-Statthalters unterworfen.
Es wird ferner Vorsorge getroffen für die Uebernahme der Schutz-
gebiete (Betschuanenland usw.) durch die Bundesregierung in absehbarer
Zeit, auf Grund von Bestimmungen, die in der Verfassung niedergelegt
sind. Das Parlament kann schließlich mit gewissen Vorbehalten Zusätze
zur Verfassung machen, doch dürfen weder die Bestimmungen über die
Sprache noch die Grundlage der Vertretung im Bundes--Parlamente ge-
ändert werden, es sei denn durch einen Beschluß der Zweidrittelmehrheit in
beiden Parlamenten.
15. Februar. (Deutsch-Südwestafrika.) Schiedsgericht über
Grenzfragen.
Der König von Spanien nimmt den Vorschlag der Botschafter Eng-
lands und Deutschlands an, einen Schiedsrichter zur Entscheidung der
Grenzfrage zwischen den beiderseitigen Besitzungen in Südafrika zu er-
nennen. Es handelt sich um die Südgrenze der Walfischbai. Diese Er-
nennung eines Schiedsrichters entspricht den Bestimmungen des dritten
Paragraphen des englisch-deutschen Abkommens vom 1. Juli 1890. Es
heißt darin: „Die Festlegung der südlichen Grenze des britischen Gebiets
der Walfischbucht wird einem Schiedsspruche vorbehalten, wenn nicht diese
Frage durch Uebereinkommen der beiden Mächte innerhalb zweier Jahre
nach Abschluß dieses Abkommens erledigt sein sollte.“
16. Februar. (Egyptischer Sudan.) Der Sultan Ali Dinar
von Darfur, ein Vasall des englisch-egyptischen Sudan, befiegt seinen
langjährigen Gegner den Scheich Senein und annektiert sein Gebiet.
20. Februar. (Deutsch-Südwestafrika.) Das amtliche
deutsche Kolonialblatt veröffentlicht eine Verordnung des Reichs-
kanzlers über die Selbstverwaltung in Südwestafrika.
4. März. (Alexandrien.) Die deutsche Schule wurde 1908
von 115 Schülern besucht, unter denen sich 46 reichsdeutsche Kinder