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dem die Verhandlungen sich vergeblich drei Monate lang hin-
gezogen haben, schlägt das Waiwupu (Auswärtige Amt) in Peking
der japanischen Regierung vor, die ganze Angelegenheit vor das
Haager Schiedsgericht zu verweisen.
Es handelt sich um sechs einzelne Angelegenheiten. Zunächst kommt
die bekannte Fakumön Bahnangelegenheit in Betracht, wobei britische
Interessen mit in Frage stehen. Dann ist die Weigerung Japans zu er-
wähnen, China den Ausbau der Nordchinesischen Bahnlinie bis Mukden
zu gestatten. Die dritte und vierte Frage betreffen die streitigen Kohlen-
gruben. Die fünfte ist die Ausdehnung einer Zweigbahn bis Niutschwang,
und schließlich muß noch die Tschientao--Frage angeführt werden, die nächst
der Fakumöner Angelegenheit als die wichtigste von allen gilt. Für
Tschientao kommen zwei Streitpunkte, eine Gebiets= und eine Jurisdiktions-
frage in Betracht. Japan behauptet, daß dieses Gebiet in der Mand-
schurei, das nahezu die Ausdehnung einer gewöhnlichen Provinz besitzt,
zu Korea gehöre und von China nur widerrechtlich besetzt gehalten worden
sei. Dagegen wird von chinesischer Seite geltend gemacht, es liege ein
unbestreitbares Besitzrecht vor, das auch von dem früheren japanischen
Gesandten, dem Baron Hayaschi, anerkannt worden sei. Japan macht
auch, falls es willig wäre, Chinas Souveränität über das streitige Gebiet
einzuräumen, unter allen Umständen Anspruch auf die Gerichtsbarkeit
über die koreanischen Bewohner des Gebietes, die sich zu den chinesischen
Einwohnern wie 5:1 verhalten. Als Koreaner genießen sie naturgemäß
das Anrecht auf japanischen Schutz. China indessen kann nach seiner Auf-
fassung in unanfechtbarer Weise den Beweis führen, daß diese Koreaner
ursprünglich nur unter der Bedingung das Ansiedlungsrecht auf chine-
sischem Gebiete erhalten haben, daß sie ihre koreanische Staatsangehörig-
keit aufgeben, chinesische Tracht und Sitte annehmen und sich chinesischem
Gesetze und chinesischer Gerichtsbarkeit unterwerfen würden. So liegt der
Streit. China ist zu folgendem Vergleiche bereit: Es ist willig, aus dem
streitigen Gebiete fünf oder sechs internationale Handelsmärkte zu eröffnen,
wo fremde Konsule angestellt werden könnten. Es ist ferner bereit,
japanische Konsulargerichtsbarkeit über Koreaner anzuerkennen, die sich in
der Folge an diesen Handelsplätzen niederlassen oder als Koreaner in
Tschientao reisen. Es kann indessen nicht auf die Gerichtsbarkeit über
koreanische Ansiedler verzichten, die früher mit Zustimmung des damaligen
Königs von Korea sich in dem streitigen Gebiete niedergelassen und chine-
sische Staatsangehörigkeit angenommen haben. Es will diese Leute unter
keinen Umständen anders denn als Chinesen behandeln und will etwaigen
Beschwerden der japanischen Konsuln über Abweichung von dieser Regel
geneigtes Gehör schenken.
23. März. (Persien.) Aus Teheran berichtet die „Welt-
Korrespondenz“ über die Gründe, weshalb kein Vertreter der Parla-
mentspartei sich zu der Besprechung mit dem Hofe einfand.
Eine Mörderbande im Dienste des Bizegouverneurs der Stadt
Teheran, Mufacher el Mulk, des Chefs des Spionagedienstes des Schah,
ermordete in einem Heiligtum bei Teheran den Sohn des hohen Priesters
und drei andere Personen und schleppte vier weitere Personen mit sich.
Infolgedessen sind der frühere Parlamentspräsident und Finanzminister
Sani ed dule und seine Verwandten in die englische Gesandtschaft geflohen,
um dem gleichen Schicksal zu entgehen.