Algemeines. Inlernatienale Kongrefee. Miplematische u. seustige Enthüllngen. 591
7. —10. Mai. (Barcelona.) Internationaler Baumwoll-
Kongreß.
11. Mai. (Paris.) „Libre Parole“ veröffentlicht den an-
geblichen Wortlaut eines spanisch-französischen Geheimvertrages
über Marokko vom 10. November 1902. (Vgl. S. 604.)
In Artilel 1 soll es heißen, daß die Regierungen Frankreichs und
Spaniens zum Schutze ihrer Interessen in Marokko sich verpflichteten, falls
die Umstände es erfordern sollten, ihre Streitkräfte entsprechend einem
späteren festzustellenden Verhältnis zu vereinigen. In Artikel 2 verpflichten
sich angeblich die beiden Teile unter Anerkennung der Kontrollrechte Europas
und namentlich Englands, die Neutralität der Provinzen von Tanger bis
Tetuan sowie des großen Vorgebirges zu respektieren und gegebenenfalls
zu verteidigen. Die Artikel 4 und 5, 6 und 8 stellen nach den Behaup-
tungen des genannten Blattes die französischen und spanischen Einflußzonen
fest, wobei in die französische Einflußsphäre an der atlantischen Küste
Mazagan, Safi, Mogador und Agadir sowie das Gebiet von Marrakesch
fallen würden, und beide Teile sich verpflichteten, ihre Einflußsphären dem
Hauoen. aller Nationen auf der Grundlage gleicher Behandlung zu öffnen.
n Artikel 7 soll die spanische Regierung sich verpflichten, in Anbetracht
der beträchtlichen Handelsinteressen der Untertanen des Deutschen Kaisers
in Marokko und unter Vorbehalt eines das Desinteressement der deutschen
Regierung festlegenden Aktes dem Deutschen Reiche für einen noch zu be-
stimmenden Zeitraum einen Hafen an der atlantischen Küste zu verpachten, der
Casablanca oder Rabat sein könnte. Artikel 10 soll nach den Mitteilungen
der „Libre Parole“ die Bestimmung enthalten haben, die Regierungen
Frankreichs und Spaniens würden später entscheiden, ob die rein nominelle
Autorität des Sultans von Marokko über das Reich von Fez (spanische
Einflußsphäre) und das Gebiet von Marrakesch (französische Sphäre) be-
stätigt oder ob die eine oder die andere der beiden Sphären nicht begrenzt
werden solle. Artikel 11 hatte schließlich die vorläufige Geheimhaltung des
Vertragsprotokolls festgesetzt.
Die französische Regierung läßt in der „Agence Havas“ dieses
Abkommen als apokryph bezeichnen.
14. Mai. (Rom.) Hauptversammlung des internationalen
Instituts für Landwirtschaft im Beisein des Königspaares.
26. Mai. (Brüssel.) Eine internationale Kommission für
Schaffung äronautischer Landkarten wird von Belgien, Deutschland,
England, Holland, Norwegen und Österreich beschickt.
Es wird einstimmig beschlossen, eine Luftschifferkarte im Maß-
stabe von 1:200000 für alle Staaten zu schaffen.
1. Juni. (Rom). Internationaler Fischerei-Kongreß.
Es soll ein internationales Bureau für Fischerei und Schiffahrt mit
dem Sitz in Belgien errichtet werden.
7. Juni. (Darmstadt.) Internationaler Kongreß für Rechts-
und Wirtschaftsphilosophie unter Protektorat des Großherzogs
Ernst Ludwig.
Rechtsanwalt Dr. Wassermann (Berlin) verlangt eine internationale
Registrierung der gewerblichen Schutzmarken.