Daes Denisqe Reiq anb srine einzelurs Glirder. (November 5.) 233
Versicherung versallen tai ehe sie in Krafne etreien ist? Das
siherungsont. verlangt n diesem Falle, 6hft Prr
ihm die Beiträge zahlt, die der Vesselle 5 nt zahlen mü # wen
nicht von der Beitragepflicht befreit gewesen wä Das ist eine für iic
unhaltbare Wfsassung. Jetzt haben wir den 5. Meembeer Wmz“ 2. Jonuar
1913 soll das Gesen in Kraft trelen. und die Bundesrat sserlasse über die
Baehisban eonar haben alle solche Zweifel nicht zerstreut. Die
Schuld an dieser Verzögerung kaishe die Neichsversicherungsanftalt in vollem
mfange.
*l“ leminister Dr. Sydow: Was zunächst die Frage anbekrifft
besüntich, o Schnelligteit mit der die Reichsgesesgebung gearbeitet hat,
so n grundsäglichen Stondpunkt aus oblehnen, in eine Kritik
der mesgrewnnen Jalteren“ des Reichs, des Bundesrats wie des Reichstags,
hier einzutreien. Wenn das hier anfingen, so können wir es nicht ab-
weisen, daß in gleicher nell die breußische Landesvertrekung, der prcußische
demselben Grunde bin ich auch nicht in der Lage, hier auf die Kritik über
die Tärigkeit der Neichsversicherungsanstalt einzugehen. An das preußische
Ministerium lom der Entwurf im November 1910, im Mai 1911 wurde
er im Bundesrat fertiggestellt, Ollober 1911 begann der Reichstag die
Berotungen und schloß sie ob am 5. Dezember 1911. Die Annahme des
2elehes erfolgte himit von allen Parteien. Bezüglich der Beseitigung
von Unklarheit#en durch Verordnungen wendet sich der Interpellant nicht
an die richtige Stellc. Eine allgemeine Besugnis, Zweisel in der Gesetzes-
auslegung durch Dellarationen zu erledigen oder Lücken durch Verordnungen
zu ergänzen, sieht dem Bundesrat nicht zu, es ist ihm durch das Gesetz
nur eine Reihe einzelner Befugnisse beigelegt worden und im übrigen sind
innerhalb des Gesetzes Instanzen vorgeschrieben, die nach dessen Inkraft-
treten die Enescheidung haben. Soweit der Bundesrat Befugnisse hat, hat
er im Juli fünf Verordunngen zur Ansführung des Gesebes erlassen und
Verordnungen über die Einrichtung der Rentenausschüsse und der Schieds-
gerichte sind bereiis beichlossen und werden demnachst veröfientlicht werden;
ebenso liegt ein Emwurf einer kaiserlichen Verordnung im Bundesrat vor
nr das Inkrajureten des Gesetes. Das Gesen soll ja bekanntlich auf
Wunsch aller Parteien bereits am 1. Jannar 1913 ins Leben treten. Auch
über die Verhällmisse der Reichsversicherungsanstal Zu den Lebensversiche-
rungsgesellschaften in den Fällen, wo die Reichsvericherungsanstalt Veitrãge
ur Lebensverücherung an die Lebensverüicherungeansiallen hibt, ist eine
undesraloverordnung i in Vorbereitung. In der wichtigen Frage der Ersatz-
kassen liegen dem Bundesral verschiedene Anträge vor, der Bundesrat hat
dazu nicht Stellung genommen. Das Wesemtliche, was vom Bundesrat
u ges— chebe Eat. ist teils ichon geschehen, teils in Vorbrreiung; der Reiche-
anzler hat Erlasse berausgegeben. und die Landesbehörden haben Aus-
3hn ngebrktinonngen erlassen. Die Frage der Pensionskassen der deulichen
Privateisenbahnverwaltungen, wie die Hrse Frage der Beamien, sowohl der
Sicrsbeamen wie der Lehrer us#w., ist von den Landesbehörden zu ent-
: der Bundesrat hat nur zu bestimmen, welches Mindestruhrgchalt
znge aericsn Mindestgehälter lewähreisee. sein mülssen, damit eine Befreiung
von der Versicherung einmtritt. Zu der Frage, wie weit die —
bei Beamten, die auf Kündigung unsgr heun sind, vorlicgt, bemerke ich, d
die Bestimmung des Geseucs, daß dem Bramten ein gewiises Ekstontwoen
##böbrrteist. sein must, wenn er 2 iein soll, den Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung nachgebil ildet ilt; wann eine solche Gewähr-
leistung vorliegt, darüber hat sich eine Praxis des Reichsversicherungsamies