Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

30  VI.
Bekanntmachung.

(Vom  1.  März  1904.)
Den  Lehrplan  und  die  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten  betreffend.

Zum  Vollzuge  des  Artikels  3  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  27.  Februar  d.  J.,
die  Organisation  der  Lehrerbildungsanstalten  betreffend,  wird  unter  Aufhebung  der  bisher
gültigen  Bestimmungen  nachstehender  Lehrplan  nebst  Schulordnung  für  die  Lehrerbildungsanstalten
  zur  Nachachtung  verkündet.

Die  Oberschulbehörde  ist  ermächtigt,  die  zur  Überleitung  des  Unterrichts  vom  bisherigen
zum  neuen  Lehrplane  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Die  Schulordnung  tritt  in  allen  Anstalten  mit  dem  Tage  dieser  Bekanntmachung  in
Kraft.

Karlsruhe,  den  1.  März  1904.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
von  Dusch.  Dr.  Bartuing.

I.  Lehrpkan  der  Lehrerbildungsanstalten.

§  1.
Pädagogik.

Kurs  V.  Das  Wichtigste  aus  der  Logik  und  Erkenntnislehre.  Psychologie.  Erziehungslehre.

Kurs  VI.  Geschichte  der  Pädagogik.  Allgemeine  Unterrichtslehre.  Methodik  und  Geschichte
derselben.  Schulkunde.

Stundenzahl:  5  in  jedem  Kurse.

Im  Unterkurse  sind  die  Lehrgegenstände  in  der  angegebenen  Reihenfolge  durchzunehmen.
Im  Oberkurse  gehen  Geschichte  der  Pädagogik  und  andrerseits  Unterrichtslehre,  Methodik  u.  s.  w.
vom  Beginne  des  Schuljahres  an  nebeneinander  her.

In  der  Psychologie,  die  als  fundamentaler  Unterrichtsgegenstand  tunlichst  eingehend  gelehrt
  werden  soll,  sind  auch  die  Haupttatsachen  der  Kinderpsychologie,  sowie  die  für  die  Erziehung
  und  den  Unterricht  wichtigsten  psychopathischen  Erscheinungen  zu  erörtern.

In  der  Geschichte  der  Pädagogik  soll  das  minder  Wichtige  gegenüber  dem  Großen
und  Bedeutungsvollen  entsprechend  zurücktreten.  Dabei  ist  besonderes  Gewicht  darauf  zu
legen,  daß  die  Zöglinge  mit  den  Schriften  der  bekanntesten  Pädagogen  durch  Klassen=  und
Privatlektüre  möglichst  vertraut  werden.

Der  schulkundliche  Unterricht  soll  eine  genaue  Kenntnis  der  Schulgesundheitslehre,  sowie
der  badischen  Verordnungen  über  den  Lehrplan  der  Volks=  und  Fortbildungsschule,  die  Schulordnung,
  die  Dienstpflichten  der  Lehrer,  die  Aufsichtsbehörden  und  die  Schulhausbaulichkeiten
vermitteln.