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der Wähler zu stellen. Jeder Stimmzettel, der nicht von der Verwaltungs-
behörde i“ in. wird für ungürtig erk
3. Jeder Wähler dersaßt über bbensoviele. Siimmen, als Ab-
cgeordnete III Wahlltecs zu wählen
Art. 14. Wenn ein Szahenn t Namen enthält, als Abgcordnete
zu wählen 5n so ist er günig, aber die über diese Zabl hinausgehenden
Namen werden nicht gezählt. Ist es jedoch unmöglich, auf einem deramigen
Zettel die Reihensolge der Stimmen festzustellen, so ist der Stimmzelitel
ungotig. Wird der Name eines Kandidaten auf einem Stimmzeucl wieder-
holt, so ist der Zettel gülnig, aber dem Kandidaten wird nur eine Stimme
zugerechnet.
Art. 15. Die auf den Namen eines Kandidaten abgegebenen Stimmen
gählen sowohl zugunsten des Kandidaten als zugunsten der Liste, zu der er
gehört. Enthält ein Stimmzektel nicht die volle Zahl von Stimmen, so
werden die nichtvergebenen Stimmen dericnigen Zine W—— gerechnet,
deren Nummer der Stimmzettel trägt. arie Stimm die eventuell auf
einen während der letten 12 Tage vor der Wahl urstterbesen Kandidaten
entsallen, lauen — derienigen Liste zu, zu der der Kandidat gchorte.
Stimmen, die auf Wähler abgegeben werden, welche ihre
nonbiba. nicht haben eintragen lassen, werden für ungültig erklärt. Die
ungültigen Stimmen werden nur für die Lontrolle des Wahlaktes in
Rechnung gestellt. Bei der Auszählung ## der Stimmzeitel in jedem Wahl.
bureau wird die Zahl der abgegebenen Stimmen jestgestellt sowie die Zabl
der jedem der Kandidaten zugejallenen Stimmen und schliehlich die Jahl
der ciner jeden Liste zugewiesenen Listenstimmen. Das Ergebnis der Aus-
zählung wird sofort sestgelegt, von sämtlichen Mitgliedern des Wahlburcaus
unterzeichnet und öffentlich bekannt gegeben. Sämtliche Stimmzentcl werden
nach der Fesistellung des Ergebnisses mit dem Protokoll durch den Vor-
lierwen des Wahlbureaus in Gegenwart der Verircter aller Listen verpackt
und versiegelt und durch die Post als eingeschriebenes Paket an den Vor-
sibenden des Zivilgerichis in der Hauptstadi des Departements abgesandt.
n dem voraus zu bestimmenden Tage werden sämtliche, aus allen Wahl.
bmmeoen bei dem iäichenern des Zivilgerichis eingegangenen Pakete in
Gegemwart von drei durch das Los zu britimmenden Mitgliedern des
Generalrais und von . # ei durch die Wandie jelbĩ zu bezeichnenden
3 einer jeden Liste geösfnet und kontrolliert. Jeder der Auweienden
s Recht, Bemerkungen über die angesochtenen Schenerror zu Prolokoll
n E
t. IR. Die zZunecin Bahmomaciton. des Departemens sammen
die Prorololle. steum die Zahl de abgegebenen Stimmen und die Zahl der
auf jeden Kandidaten zusialtener 2 Stimmen jest. Sie stelli die Wahlmasse
einer jeden Liste sest, indem sie die von allen ihr angehorigen Nandidaten
erlangien Stimmen zuiammenzähtt, sowie die ihr zugewieienen Lisien-
stimmen. Um die Zahl der auf jede Liste emsallenen Slimmen feitzulegen.
teilt dic Nommisüvn die Wahlmaise ihrer Liste durch die Zahl der im
Wahllkreise zu wahlenden Abgcorducien.
19. Die allgemeine Bahllommission des Deparkemens bestimmt
den Wahlquotienten, indem sic die Zahl der abgegebenen Stimmen durch
die Zahl der im Wahlkreisc zu wählrnden Abgcorducien tein. Jede Lillr
erhäll soviele Sin als die Zahl der auf sie entiallenen Stimmen das
Vieliache des Wahlquolienlen Venthält. Weiterhin werden jeder Gruppe von
Listen jo viele Sile zugricil, als die Summe der Reste. dicjer Listen das
Tieljache des Wahlauotirmen aniweist. Sodann wird ein Sis derienigen
Lisie oder Gruppe von Listen zugewiesen, welche die absolute Mehrheit der