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abgegebenen Slimmen erhalten hat, salls diese Liste oder Gruppe von Listen
nicht bereie,ç die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Sitere erlangt hat.
Sind sod' noch Siye zu vergeben, so werden sie nach Maßgabe der
tee irh unter die Gruppen von Listen und unter die Einzel-
isten ve
* D20. e gemeinsam einer Gruppe von Listen zugewiesenen
Mandate werden * den beteiligten Listen nach Maßgabe der mitlleren
Ziffern n-
Die Verteilung nach Moßgabe der mittleren Ziffern geschieht
n wi e Um die mittlere Jr einer Liste zu erlangen, keilt man
ie Zahl ihrer Stimmen durch die Jahl der ihr bereits zugewiesenen Sitze
Unm die lere Zisser einer Gruppe von Listen zu erlangen,
leilt mon die Erumn der Stimmen dieser Listen durch die Gesamtzohl
2 ihnen bereits zugewiesenen Sitze plus 1. de erste der noch zu ver-
Filenden, Sige wird “*— Liste oder Gruppe von Listen überwicsen,
brte die stärkste mittlere Ziffer aufweist. een mehrere Listen oder
Gruppen von blen Archn, die äiihe Mittelzisser aufweisen, so wi
der Sit derje Liste oder Gruppe von Listen zugewiesen, welche die
slärkste inin#n Tet: ##n dieser t wird nacheinander in bezug
auf jeden der übrigen noch verfügbaren Sitze ver
Art. 22. ie einer ieden Liste bgeriiescnen — sallen den-
gaigen Kandidaten zu, welche die stärkste Stimmzisser erhalten haben. Im
von Stimmengleichheit ist der äliestc Kandidot gewählt. Haben mehrere
#ate, den gleichen Anspruch auf einen Siy, so sällt er unter den in Frage
lommenden Genkebaben demienigen zu, der die größte Stimmenzahl erreicht
hat und im Falle von Stimmengleichheit dem ällesten. Die Kandidaten
lönnen nur donn für gewählt erklärt werden, wenn die Zaohl der von ihnen
erlangten Stimmen mindestens dem Abthurtfenten oder der Hälste der
auf ihre Liste en sauenen Stimmen glei
Art. 23. die Gesamtzohl * in einem Wahllreis abgegebenen
Stimmen nichs die nl see der eingeschriebenen Wähler überschreuet, oder
wenn die Gesamtzahl der gültigen Stinhnzenel nicht über ein Vieriel der
cingeschriebenen Wähler hinanegeht, weist die Wohlkommission überhaupt
keinen Sitz zu. Die Wähler werden sodann zu einem neuen Baabtgang
berusen, der 14 Tage späler staufindet und die Verleilung der Sive
dann bewerkstelligt ohne N#lictt auf die Zahl der abgegebenen S Siieunten
oder der gültigen Wahlzet
Art. 2 — nandidaten, die auf einer Liste denienigen
Kandsoten seleen. welche gewählt worden sind, sind berufen, nach Maßge abe
s8 Art. 21 die Abgeorducien der sämtlichen Listen zu erseten, deren Sibe
Demission, durch Todesfall oder durch irgend eine andere Urfache
1ur werden sollten. Die Berniung dieser Egänzungsabgrordneten geschicht
durch den Präsidenten der Depmierlenkamm
Art. enn nach Einberniung dar rgintenhnasgrerdneten die
Veriretung eines Wahlkreises auf ein Driitel linken jollte oder aitf füni
Abgcordneic, wenn das Devartement mehr ols fünf Verireier zählt, jo sind
innerhalb drei Monaten Ergänzungswahlen vorzunehmen, voransgeseut,
daß der Fall nicht erit während ver leuren sechs Monate vor Ablauf der
Legislaturveriode eintritt. In ieder Gemeinde ist ein bestimmtr Raum
für öffentliche Anschlagsiafein jeder der Wahllisten zur Veriügung zu
stellen. Es ist verboten, Wahlplakale außerhalb dieser reservierten Plätze
onbnbringr,
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Geietzes finden auf
Algerien ½% ans dicdtolonienAnweiidnancdiIchdilniliendienolonien