Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreißigster Jahrgang. 1914. Zweite Hälfte. (55b)

646 Frankreich. (März 27.) 
Er sagt u. a.: Sie sind dazu da, um im Verein mit allen guten 
Franzosen darüber zu wachen, daß man nicht versuche sie zu entzweien, 
und daß die Armee ihre stille Aufgabe mit dem einmütigen Beistande der 
öffentlichen Meinung unter ständiger Unterstützung des Volksvertrauens 
erfüllen kann. Sie wissen, daß Frankreich in dem gegenwärtigen Zustande 
der Welt eine zahlreiche und festgefügte Armee braucht, um im Frieden 
seine Rechte und seine Ehre aufrechtzuerhalten. Das ist unsere Kraft, 
welcher wir den Beistand unserer Freunde, den Respekt unserer Neben- 
buhler, die Achtung aller verdanken. Diese Wahrheit werden Sie stets 
denjenigen ins Gedächtnis rufen, welche versucht wären, dies zu vergessen. 
27. März. Der Gesundheitsausschuß der Kammer (s. 23. Februar) 
beendet seine Untersuchungen über die Zustände in den Kasernen 
und ersucht den Kriegsminister eine Reihe von unerläßlichen Ver- 
besserungen in den alten Kasernen vorzunehmen. 
27. März. (Kammer.) Die beiden ersten Titel der Ein- 
kommensteuervorlage betr. unbebautes und bebautes Grundeigentum 
und die beweglichen französischen und ausländischen Werte werden 
in der vom Senat genehmigten Fassung mit 491 gegen eine Stimme 
angenommen. 
Die alte Unterscheidung des Einkommens aus beweglichem und 
unbeweglichem Vermögen bleibt bestehen. Für das unbebaute Eigentum 
wird bestimmt, daß die Steuer statt wie bisher eine von den Departements 
und Gemeinden umzulegende Repartitionssteuer vom 1. Januar 1915 an 
eine Quotitätssteuer sein soll, mit dem festen Steuersatz von 4 Prozent, 
der nach dem mutmaßlichen Ertrag, je nach der Nutzungsart bemessen wird; 
vom Ertrag wird vor der Steuerberechnung ein Fünftel vorweg abgezogen. 
Zum Zweck der Feststellung dieses Ertrags findet in zwanzigjährigem 
Turnus eine Durchsicht der Feststellungen in der Weise statt, daß für jedes 
Departement die Gemeinden in zwanzig Gruppen eingeteilt werden. Bei 
der Durchsicht sind den Behörden in jeder Gemeinde fünf Grundbesitzer 
beizugeben, gegebenenfalls ein Waldbesitzer. Die Festsetzungen der so gebildeten 
Ausschüsse können vor der Oberbehörde angefochten werden. Das bebaute 
Eigentum unterliegt ebenfalls einem Satz von 4 Prozent des Ertrags, 
der gemäß den jetzt geltenden Bestimmungen festzusetzen ist, und zwar hier 
in zehnjährigem Turnus. Eine besondere Regelung ist für die Gemeinden 
mit mehr als 500000 Einwohnern vorgesehen. Die vom Staat auf diesen 
Steuern erhobenen Zuschläge fallen weg, da der Staat ohnehin mehr erhält, 
dagegen bleibt den Departements und Gemeinden das Recht der Erhebung 
von Zuschlägen, das neu geregelt wird. Steuern von weniger als 8 Franken auf 
unbebautem Eigentum werden gar nicht, solche von 8 bis 16 Franken nur zum 
halben Betrag erhoben, vorausgesetzt, daß der Pflichtige sein Eigentum 
selbst bebaut und nicht über 20 Franken an Mobiliarsteuer zu zahlen hat. 
Was das Einkommen aus beweglichem Vermögen angeht, so 
unterliegen der Steuer 1. die französischen Wertpapiere, nämlich Aktien, 
Schuldverschreibungen, Anteilscheine usw. von Gesellschaften, Rechtspersonen 
und Körperschaften des öffentlichen Rechts; 2. die Wertpapiere dieser Art 
von ausländischen Gesellschaften oder Körperschaften; 3. die Schuldver- 
schreibungen von französischen Kolonien und fremden Staaten; die französische 
Rente ist also ausgenommen. Der Steuersatz beträgt 4 Prozent vom Ertrag. 
Die Zahlstelle in Frankreich hat den Abzug zu bewirken. Ein Zuschlag
	        
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