Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreißigster Jahrgang. 1914. Zweite Hälfte. (55b)

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Artikel  205.

Die  Liquidation  erfolgt,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  ein  Anderes
bestimmt,  durch  sämmrliche  persbnlich  haftende  Gesellschafter  und  eine  oder
mehrere  von  der  Generalversammlung  der  Kommandiristen  gewählte  Personen.

Artikel  206.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  beslimmen,  daß  es  der  staatlichen
  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  im
Allgemeinen  oder  von  einzelnen  Arten  derselben  nicht  bedarf.  In  diesem  Falle
kommen  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  zur  Anwendung,  soweit  sie  die
staatliche  Genehmigung  bei  der  Errichtung  oder  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages
  nicht  zum  Gegenstande  haben;  der  Gesellschaftsverkrag  muß  jedoch  die
in  dem  Artikel  175.  verzeichneten  Beslimmungen  enthalten,  bevor  die  in  dem
Artikel  176.  vorgeschriebene  Eintragung  in  das  Handelsregister  erfolgen  darf.

Dritter  Titel.
Von  der  Aktiengesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.

Artikel  207.

Eine  Handelsgesellschaft  ist  eine  Aktiengesellschaft,  wenn  sich  die  sämmtlichen
  Gesellschafter  nur  mit  Einlagen  betheiligen,  ohne  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  zu  haften.

Das  Gesellschaftskapiral  wird  in  Aktien  oder  auch  in  Aktienantheile
erlegt.
zerles  Die  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  untheilbar.

Dieselben  koͤnnen  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Artikel  208.

Abktiengesellschaften  können  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  errichtet
werden.
Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  (Statuts)
muß  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufgenommen  werden.

Zur  Aktienzeichnung  genügt  eine  schriftliche  Erklärung.

Artikel  209.

Der  Gesellschaftsvertrag,  dessen  Genehmigung  erfolgen  soll,  muß  insbesondere
  bestimmen:
1)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;
(Kr.  5408.)  ·  70·«  2)  den