Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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und  Einkommen=  Steuer  befreit,  von  letzterer  jedoch  nur  insoweit,  als  sie  nicht  Einkommen
  aus  dort  liegenkem  Grundbesih  beziehen.  Zu  Kommunal-Abgaben  sind  dieselben,
  sofern  sie  nicht  in  der  betreffenden  Gemeinde  heimathsberechilgt  sind,  nur  in  soweit
  verpflichtet,  als  die  Verbindlichkeit  zur  Veistung  derartiger  Abgaben  durch  den  bloßen
Aufenthalt  in  einer  Gemeinde  oder  durch  dortigen  Grundbesitz  bedingt  ist.

Artikel  13.
Hinsichtlich  des  Gerichtsstandes  in  Civil-Sachen  finden  auf  die  vorgedachten  Offl.
ziere  2c.,  Falls  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  feüsepen,  die  Landesgrsetze
und  Rechis-Normen  Anwendung.

Artikel  14.

Die  Verwaliung  im  Betreff  der  Thüringischen  Infanterie-Regimenker,  sowie  deren
laufende  Unterhaltung  aus  Bundesmilieln  wird  gegen  Gewährung  der  verfassungsresp.
  konventionsmäßigen  Beträge  von  Preußen  übernommen,  welches  auch  die  Zahlung
der  bisherigen  und  zukünftigen  Militär-  Pensionen  übernimmt.  Dagegen  nagen  die
mitkontrahlrenden  Staaten  die  jetzt  erwachsenden  Kosten  der  ersten  Einrichtung,  Bekleidung
  und  Ausrüstung  der  Regimenier,  incl.  der  dazu  gehörigen  Landwehr,  sowie  auch
die  späteren  Kosien  der  noch  ausgesetzten  Kavallerie=  Formalion  und  zwar  Dro  wmin  der
Bevölkerung.

Die  bisberigen  Besisnde  an  Moniirungs-  und  Ausrüstungs-Gegenständen  können
hierzu,  soweit  zu  dem  Zweck  brauchbar,  Verwendung  finden  und  kommen  zur  Anrechnung
bei  Ausgleichung  der  Einrichtungskosten.

Die  Kosien  der  jett  für  die  Infanteric  und  künftig  für  die  Kavallerie  neu  zu  beschaffenden
  ersten  Garnison-Einrichtungen  übernehmen  diejenigen  Staaten,  welche  die
Vortheile  der  Garnison  geniehen.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  den  laufenden  Mehekosten  für  die  Musik-Korps  bei  denjenigen
  Truppentheilen,  welche  ciatomähig  keine  Musik"Koips,  resp.  nicht  in  der  gewünschten
  Stärke  führen.  Dagegen  wird  Preußischer  Seits  dunch  etatsmähige  Verwendung
des  vorhandenen  Personals  an  Mufsikern,  soweit  möglich,  zu  Hilfe  gekommen  werden.

Auf  einen  verhältnißmäßigen  Beitcag  zu  den  Kosten  der  bereits  errichteten  Artillerice,
  Pionier=  und  Train,  Truppentbeile  nebst  ihrem  Material  Seitens  der  milkontrahirenden
  Staaten  wirb  Preußischer  Seils  Verzicht  geleistet.

Envaigen  Wünschen  nach  Verlegung  Preußischer  Truppentheile  in  die  bezüglichen
Ländergebiete  wird,  soweit  militärisch  zulässig  und  die  Beschaffung  der  Garnisen.  Einrichtungen
  vorausgesetzt,  bereitwilligst  Rechnung  gekragen  werden.