Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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lenden unverheirateten Kindern. Aehnlich sagt $ 7 des Schwarz- 
burg-Rudolstädter EinkStG. vom 28. Juni 1913: „Bei der Ver- 
anlagung kommen in Betracht besteuerte Haushaltungen und Ein- 
zelsteuernde.“ Das Oldenburgische EinkStG. vom 12. Mai 1906 
sagt im Art. 14: „Die Veranlagung der natürlichen Personen er- 
folgt nach Haushaltungen.* Aehnlich spricht sich der Art. 7 des 
oldenburgischen VermStG. vom 12. Mai 1906 aus. Durch den 
Eintritt in den Haushalt verliert, wie Art. 68 des württembergi- 
schen EinkStG. vom 8. August 1903 zutreffend sagt, die eintretende 
Person ihre steuerliche Selbständigkeit. 
Die gebräuchlichste Form ist nun die, daß das zu einer Ein- 
heit zusammengefaßte Einkommen oder Vermögen in der Person 
des Ehemannes bzw. Haushaltungsvorstandes besteuert wird. Sei- 
nem Einkommen oder Vermögen wird das Einkommen oder Ver- 
mögen der anderen Beteiligten zugerechnet. Diese Form ist sehr 
alt, sie findet sich im $ 11 des preußischen EinkStG. von 1891, 
$ 10 der Fassung vom 19. Juni 1906, im $ 20 des preußischen Ge- 
werbesteuergesetzes vom 24. Juni11891 und hat auch in anderen Staaten 
Eingang gefunden ®. Ganz riehtig sagt der Art. 4 des badischen 
EinkStG. vom 1. Juni 1910: „Für das hienach dem Einkommen 
eines Steuerpflichtigen zugerechnete Einkommen sind die Ehefrau 
und die Kinder für ihre Person nicht steuerpflichtig.“ Nur dürfen 
22 $ 3 des Anhalter EinkStG. vom 20. Juni 1904, & 11 des Anhalter 
Gewerbesteuergesetzes vom 1. Mai 1905, Art. 4 des badischen EinkStG. vom 
1. Juni 1910, $ 10 des Lippeschen EinkStG. vom 12. Juni 1912, 8 7 des 
Lippeschen ErgStG. vom 12. Juni 1912, $ 13 des Hamburgischen Eink$tG. 
vom 9. Jan. 1914, $ 10 des Mecklenburgischen EinkStG. vom 6. Mai 1913 
und $ 4 des Mecklenburgischen ErgStG. vom 6. Mai 1913, 8 9 des Sachsen- 
Altenburgischen EinkStG. vom 4. Jan. 1910, Art. 14 des Sachsen-Koburgischen 
EinkStG. vom 2. Dez. 1908. Art. 14 des Oldenburgischen EinkStG. vom 
12. Mai 1906, Art. 7 des Oldenburgischen VermStG. vom 12. Mai 1906; 
8 157 des österr. Personalsteuergesetzes in der Fassung vom 23. Jan. 1914. 
Zur Geschichte: B. FuIstingG-STRUTZ, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 1915 
S. 458 ff.; der Haushaltungsbegriff erscheint wohl formell, aber sachlich 
nicht ganz aufgegeben.
	        
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