Vormundschaft — 435 — Vormundschaft
§ elterlicher Gewalt oder unter V., so § einandersetzung herbeizuführen. Das
ist zur Ablehnung der Fortsetzung Vormundschaftsgericht kann gestatten,
der Gütergemeinschaft die Genehmigung daß die Aufhebung der Gütergemein-
des Vormundschaftsgerichts erforder- schaft bis zur Eheschließung unterbleibt
lich. 1518. und daß die Auseinandersetzung erst
1487 Die Rechte und Verbindlichkeiten des später erfolgt. 1518.
überlebenden Ehegatten sowie der an- 1519, 1525 f. Errungenschaftsgemein-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- schaft — Güterrecht.
sehung des Gesamtguts der f. Güter= 2201 Testament s. Plegschaft — Vor-
zoneichef, nimmen v wachan mundschaft 1910.
ür die eheliche ergemeinscha
geltenden Vorschriften der 8§ 1442 1625 qwelner acasen Kinde, dessen
bis 1449, 1455 — 1457, 146 « .. . . «
1518. Vermögen seiner elterlichen oder vor-
1491 Steht der anteilsberechtigte Abkömm- mundschaftlichen Verwalt ungunterleegt,
. . eine Ausstattung, so ist im Zweifel
ling unter elterlicher Gewalt oder = .
. . . anzunehmen, daß er sie aus diesem
unter V., so ist zu seinem Verzicht . .
. Vermögen gewährt. Diese Vorschrift
auf den Anteil am Gesamtgute der
. . findet auf die Mutter entsprechende
f. Gütergemeinschaft die Genehmigung Anwendun
des Vormundschaftsgerichts erforder- ".
„ 1630 s. Vormundschaft 1795, 1796.
lich. 1518. V 3
1402 Das Nachlaßgericht soll die Erklärung 1639 f. Vormursschaft 1803.
des überlebenden Ehegatten, daß er * s. Vormundschaft * 1808.
die f. Gütergemeinschaft aufhebt, den 164 . E NJ.J— 1821, 1822, 1825,
anteilsberechtigten Abkömmlingen und, sN*
wenn der überlebende Ehegatte g. 1667 urmendchat 1814—1816, 1818
Vertreter eines der Abkömmlinge ist, 1673 I. Vornu scchaft 1847
dem Vormundschaftsgerichte mitteilen. « n «
em Vormundschaftsgerichte mitteilen 1676 f. Pllegschaft — Vormundschaft
Sierl. * 1910.
Steht der überlebende Ehegatte unter
elterlicher Gewalt oder unter V., so 6rl0d 1688 f. Vormundschat 10
ist zu der Aufhebung der f. Güter-= 1 ¾l| a Vormundcheft 18 * gu *#
gemeinschaft die Genehmigung des s. Vormundschaft 1810.
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Vormundschaft §§ 1773—1921.
1518. 1773—1895 Vormundschaft über Minder-
1493 Die f. Gütergemeinschaft endigt mit jährige.
der Wiederverheiratung des über- 1773—1792 Anordnung der Vormundschaft.
lebenden Ehegatten. 1773 Ein Minderjähriger erhält einen Vor-
Der überlebende Ehegatte hat, wenn mund, wenn er nicht unter elterlicher
ein anteilsberechtigter Abkömmling Gewalt steht oder wenn die Eltern
minderjährig ist oder bevormundet weder in den die Person noch in den
wird, die Absicht der Wiederver- das Vermögen betreffenden Angelegen-
heiratung dem Vormundschaftsgericht heiten zur Vertretung des Minder-
anzuzeigen, ein Verzeichnis des Ge- jährigen berechtigt sind.
samtguts einzureichen, die Güterge- Ein Minderjähriger erhält einen
meinschaft aufzuheben und die Aus- Vormund auch dann, wenn sein
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