Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

138. IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 138 
gemeinnützigen Dingen, gewendet und verändert, nicht aber zur Cammer gezogen, 
und mit anderen Ausgaben vermischet werden sollen: Deßgleichen auch Unsere 
Söhne, über allen anderen ausgelassenen Ordnungen, in geist- und weltlichen 
Sachen, zu halten und selbige in Ubung zu conserviren, hiermit angewiesen 
werden. 
Ob Wir uns auch erinnern, daß Wir, in mehr gemelten Unsern Testament, 
vor gut befunden, daß zu Zeiten, nach Gelegenheit, auch die jüngere Gebrüdere, 
auf gehabten Rath und Gutachten der älteren und übrigen Gebrüdere, insonder- 
heit bey vorgehenden Musterungen, sich in die Aemter begeben, und dem ältern 
in der Administration etwas an die Hand gehen sollen, so soll jedoch solches 
obne alle übermässige Kosten geschehen, und ist auch sonsten ingemein Unser 
Wille und Meinung, daß jederzeit, wann, erheischender Nothdurfft nach, die Acm- 
ter auch von den ältesten Brüdern besuchet werden, die Victualien nach dem 
gewöhnlichen Cammer-Tax aufgesetzet, und was aufgangen, jedesmalen unter- 
schrieben werden solle, damit es hernach desto zuverlässiger bey der gesamten 
Cammer von den Beamten ‚berechnet, auch immittelst bey der gesamten Hofstatt 
geringere Anstalt gemachet werden könne. Im Fall aber einer oder der andere, 
nicht in gemeinen Sachen, oder in beschehener Auftragung, vor sich in die Aem- 
ter reisete, oder daselbst sich aufhielte, soll solches auf seinen eigenen Kosten 
geschehen, und Ihnen an Ihrem Deputat abgezogen werden. 
Ferner ist Unser Will und Meinung, im Fall künfftig neue Lande unseren 
Söhnen und Nachkommen anfielen, so mit Schulden beschwehret wären, daß Sie 
sodann, vor allen Dingen, die Schulden, ohne Beschwehrung der alten Lande, 
entweder aus ihren gesamten Mitteln, oder aus der Abnutzung der neuen Lande, 
als bey jetzigem Anfall auch zu geschehen verordnet ist, tilgen sollen. 
Und demnach Wir in Erfahrung befunden, wie nöthig es einem Regiment 
sey, allewege einen Vorrath an Baarschafft, wie auch sonsten an gewissen aus- 
geliehenen Capitalien zu haben, wodurch nicht allein in gemeinen täglichen vor- 
fallenden Bedürffnüssen viel Unrath verhütet, hingegen ofitmals‘ grosser Nutz, 
und den gesamten Landen ein mercklicher Zugang geschaffet, auch ein und an- 
deren Ihres Mittels selbst, gegen Versicherung der Wiederersetzung, zu Förde- 
rung Dero Fortun, wie auch den Unterthanen, Adel. und anderen, geholffen wer- 
den kan, sondern auch, bei ereigneten gefährlichen Zeiten, eines Regiments und 
Fürsten gantze Wohlfahrt öffters damit gerettet, und der anvertrauten Land und 
Leute Landes Fürstlicher Schutz zu Wercke gerichtet werden muß, darneben 
auch der hiesige Platz und Residenz, so wohl auch andere Unsere veste Häuser 
und Orte, in dergleichen Fällen, mit nothdürfftiger Guarnison und sattsamer 
Versehung zur Defension wohl zu beobachten, und zu dessen Entsatz die Mittel 
zeitlich bey Handen zu halten sind: Als ist Unser Väterlicher Will und Meinung, 
daß Unsere geliebte Söhne nicht alleine dasjenige, was, bey Unsern in Gottes 
Händen stehenden tödlichen Hintritt, durch dessen Segen und Gnade, an Baar- 
schafft und von Uns ausgeliehenen Capitalien sich finden; Auch was an Getrey- 
dig, Wolle und dergleichen, so von vorigen Jahren gesamlet, und biß dahin nicht 
verkaufft werden können, übrig und liegend blieben, und zu denen so dann be-
	        
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