Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

142 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimenteverfassung 142 
ordentlichen Comitat, zu sieh ziehen, und auf die Vestung mit bringen, viel we- 
niger aber daselbst aufhalten solle; Damit nicht dergestalt, beydes zwischen de- 
nenselben und der Guarnison, als auch unter ihnen selbsten Mißverstände und 
Wiederwillen entstehen; Ingleichen, ob wol der älteste Bruder das Wort denen 
Commendanten, Kriegs-Gebrauch nach, zu ertheilen hat; So soll doch dasselbige 
durch Ihn, den Commendanten, denen zugleich anwesenden jüngeren Brüdern, zu 
Ihrer Nachricht, hinterbracht werden. 
Solte es auch gleich auf die droben gesetzte Fälle zu einer erblichen Ver- 
theilung der Lande kommen, so erachten Wir, aus vielen erheblichen Ursachen, 
vor rathsam, daß die Vestungen, die zu jedem Theil und Fürstenthum gehören, 
unter denen auf dasselbe vertheilten Fürstlichen Theilhabern in Gemeinschafft be- 
halten, und zu derselben Conservation und Unterhaltung bey der Theilungs-Hand- 
lung die zuverlässige Nothdurfft abgeredet und verglichen werde: Worbey Wir 
dann Unseren geliebten Söhnen, samt und sonders, die Christliche und Väterliche 
Erinnerung zu thun, nicht unterlassen mögen, daß, wie aller Vorrath und Mensch- 
liche Mittel der Sicherheit von Gott dermassen verliehen worden, daß doch darauf 
kein Vertrauen gesetzet, sondern nichts desto minder mit solchen Ihme allein 
beständig angehangen werden solle, als ohne dessen Segen und Glücks-Verleyhung 
solches alles den Menschen in nichts retten, noch vor Gefahr bewahren kan, son- 
dern vielmehr zu grösserm Unglück und Unsegen ausschlagen muß: Also auch 
Sie ihres Orts in diesem allem mit Ihrem Vertrauen in keine Wege von Gott ab- 
setzen, und selbiges, auch im geringsten Theil, auf die äusserliche Mittel fallen 
lassen sollen, damit Sie nicht darob in desselben Zorn und Unsegen gerathen 
mögen: Gestalt Sie auch sich äusserst zu hüten, und mit aller Prudenz sich vor- 
zusehen haben, daß Sie nicht etwan, aus übriger Confidenz, auf diesen oder einen 
andern verwahrten Platz, und andere durch Gottes Segen Ihnen etwan zufallende 
Mittel, sich leichtlich bewegen lassen, ohne unumgängliche Noth Ihrer Rechtmäs- 
sigen Defension, sich mit benachbarten oder anderen Potentaten in Unfriede und 
Feindschafft zu begeben, oder solche, durch Emulation und unnöthige Lacessirung, 
zu veranlassen, als woraus leichtlich Ihrer allerseits Ruin entstehen und verur- 
sachet werden könte. 
Schließlichen thun Wir auch dieses mit-anhängen, daß, weil bißhero in 
Unserem Hausse nicht gestanden noch nachgegeben worden, daß einige Gerade, 
so sonsten zwischen denen von Adel, oder auch wol denen Grafen gebräuchlich 
seyn mag, aus demselben gefolget werde: Alß sollen auch Unsere Söhne und Nach- 
kommen noch ferner darüber festiglich halten, und zu keiner Auslieferung einiger 
Gerade-Stücke sich verstehen: Wie Wir dann ebener massen in Successions-Fällen, 
da einer oder der andere von Unseren Nachkommen eine oder mehr Töchtere 
und keinen Sohn hinterliesse, Inhalts der Erbverbrüderung, keine Mobilien und 
Erbstück, ausser die Ihnen zu ihrer Ausstattung, gewöhnlicher massen, gegeben 
zu werden pflegen, oder Sie von Ihren eigenen Müttern und Schwestern ererbet, 
Ihnen gefolget, sondern dieselbe, bey Ihrem Deputat und Ausstattung zu bleiben, 
angewiesen werden sollen. 
Diese Unsere Verordnung soll nicht in geringere Obacht von Unseren Söhnen
	        
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