Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

10 Einleitung. 10 
erbt; sie wird im Sachsenspiegel unter den Fahnlehen mit aufgezählt. Ueber 
den Umfang der Landgrafschaft, sowie über die staatsrechtlichen Befugnisse der- 
selben herrschen verschiedene Ansichten, die hier nicht weiter erörtert werden 
können !). Das alte Landgrafengeschlecht, welches 1130 mit diesem Fahnlehen 
belehnt worden war, erlosch 1247 mit Heinrich Raspe, welcher der letzte 
seines Mannsstammes war. Auf die Landgrafschaft Thüringen hatte Kaiser 
Friedrich II. dem Markgrafen Heinrich dem Erlauchten bereits 1242 eine Even- 
tualbelehnung ertheilt. Diese machte er nach dem Tode Heinrich Raspes gel- 
tend, fand aber Widerstand bei vielen thüringischen Vasallen und bei seiner 
Nichte Sophie von Brabant, welche für ihren Sohn „das Kind von Brabant“ An- 
sprüche erhob ?). Nach zweijährigem Widerstande unterwarfen sich viele thürin- 
gische Grosse durch Vertrag zu Weissenfels am 1. Juli 1249. Da aber eine 
kaiserliche Entscheidung ausblieb, ergriff Sophie 1256 wieder die Waflen für 
die Ansprüche ihres Sohnes. Erst im J. 1263 erfolgte der Friedensschluss, wo- 
durch gegen Abtretung der hessischen Besitzungen die Landgrafschaft Thürin- 
gen Heinrich dem Erlauchten allein zufiell. Mit der Landgrafschaft Thüringen 
war auch die sächsische Pfalzgrafschaft) verbunden, mit welcher Land- 
graf Ludwig III., nach dem Tode des Pfalzgrafen Albrecht II aus dem Hause 
Sommereschenburg (} 1179), als einem eröffneten Reichslehen von K. Friedrich 1. 
auf dem Reichstage zu Gelnhausen am 6. April 1180 beliehen worden war. Die- 
ses zweite Reichslehen, wichtiger freilich dem Range und Titel, als dem Land- 
besitze nach, ging jetzt mit der Landgrafschaft Thüringen ebenfalls auf Heinrich 
den Erlauchten über („duo principatus Heinrici lantgravii Thuringiae, videlicet 
landgravia et comitia palatini Saxoniac“). Mit diesen beiden wichtigen Fahn- 
lehen ging der ganze grosse thüringische Allodialbesitz auf das Haus Wettin über 
und ist bei demselben bis auf den heutigen Tag geblieben. 
Sobald der Erbschaftsstreit zwischen Meissen und Brabant definitiv entschie- 
den war, schritt Heinrich der Erlauchte, obgleich erst 47 Jahr alt, zur Thei- 
lung seiner Besitzungen unter seine Söhne, Albrecht und Dietrich. Er übergab 
an Albrecht 1265 die Landgrafschaft Thüringen und die Pfalzgrafschaft Sachsen, 
an Dietrich das Osterland und Landsberg, während er sich selbst Meissen bis zu 
seinem 1288 erfolgten Tode vorbehielt und sich seitdem nur noch „Misnensis et 
orientalis marchio“ nannte. Dadurch wurde das Osterland von Meissen getrennt 
und mit der alten Ostmark (Mark Landsberg) zu einem Fürstenthum für den 
zweiten Sohn vereinigt, die Verbindung der alten Ostmark mit der Lausitz wie- 
der aufgehoben, indem Heinrich diese und die Mark Meissen für sich behielt. 
Thüringen und die Pfalz Sachsen gelangten unverändert in ihrem Bestand an 
den ältesten Sohn Albrecht. 
Heinrich der Erlauchte war dreimal verheirathet, 1) mit Constantia, Toch- 
  
1) Eine gründliche rechtsgeschichtliche Untersuchung hat geliefert: W. Franck, Die Landgraf- 
schaften des heiligen römischen Reiches. Leipz. 1873, wo auch die Landgrafschaft Thüringen S. 158 
—177 eingehend behandelt wird. 
2) Ueber diesen Successionsstreit vergleiche Hausgesetze Bd. II S.6, wo auch eine Successions- 
tafel sich findet. 
3) Heydenreichs Entwurf einer Historie der Pfalzgrafen von Sachsen. Erf. 1740.
	        
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