Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

182 VIL Sachsen-Gotha und NMeiningischer Hauptrecess 182 
barten oder andern einen Vergleich, denen sämtlichen Landen, Unterthanen oder 
auch dem Fürstl. Hause zum praejudiz, in keinerley wege trefien, oder auch 
denen Landen und Fürstl. Hause zum Verfang und Nachtheil neuerlich nachbar- 
liche Irrungen oder gar daraus erwachsende Weitläuftigkeiten erregen, weniger 
einer den andern unter Ihnen selbst, mit was praetext es auch geschebe, be- 
fehden, oder zu dessen Wiederwärtigen sich schlagen, so gar auch nicht denen 
Dienern, durch wiederwärtige Schriften und Reden, wieder das gute Verständnis 
etwas zu veranlassen, nachsehen solle noch möge; Daferne sich aber nachbar- 
liche Irrungen mit denen angränzenden enthielten, oder künftig noch mehrere 
und andere Zwistigkeiten sich ereigneten, so will Jedweder Fürstl. Theil auf 
eigene Kosten, durch Conferentzen und wie es seyn kan, alle freund-brüderliche 
Mittel zur Hand nehmen, oder wenn endlich eine gar offenbare unbillige Be- 
drückung zu verspüren wäre, denen andern Fürstl. Theilen davon vertrauliche 
Nachricht geben, und um Deren Anrath und freund-brüderlichen Beytritt, wel- 
cher in billige wege nie versaget werden solle, Sie gebührend ersuchen: Thäten 
sich auch unter Ihrer Durchleuchtigkeiten selbst hinführo über Gräntzen, Jagden 
oder um anderer Dinge willen, was das wäre, einige differentien hervor, so 
sollen bey dero bey- und hinlegung friedliebende Räthe und Bediente zusammen 
geschicket, oder allenfalls die Sache auf einen gewissen gantz engen freywilligen 
Austrag, oder auf ein kurtz gefastes Compromiss, oder endlich auf die von 
Dero hochseligen Herrn Vaters Durchl. vorgeschriebene Austräge ausgestellet 
werden. Es wollen über dieses Ihre Durchl., Dero gesamten Landen zum be- 
sten, bey etwan durch Göttliche Verhängnis sich anderweit ereignender gemei- 
ner Unruhe, (so doch der Höchste gnädiglich verhüte,) androhenden Durchzügen, 
Einquartierungen und andern Beschwerden, auch nach gelegenheit, wann allge- 
meine Defensiv-Bündnüße zu machen, treulich und brüderlich beysammen stehen, 
und jedes des andern frommen und aufnehmen nach besten vermögen suchen 
und fördern, auch deswegen vertraulich und zeitig zu wohl bedächtiger delibe- 
ration unter sich communiciren und correspondiren und Dero Fürstl. Nachkom- 
men zu dergleichen Vertraulichkeit und Zusammenhaltung anweisen: Ferner wol- 
len Ihre Fürstl. Durchl. geschehen lassen, daß, zu Förderung der Justiz, die 
auf freveler That oder in Öffentlicher Flucht begriffene Missethäter aus einer 
Landes-Portion in die andere, jedoch ohne praejuditz der Hoheit und Iurisdiction, 
verfolgt werden, gleichwohl aber, daß auch denen Beamten so bald möglich da- 
von anzeige geschehe; Sonsten sollen die Remisiones der Delinquenten nur in 
denen Fällen, worinnen solches üblich, und die Durchführung derselben ohne 
Gebühren, allein gegen einen Schein, gestattet, hiernechst auch, so viel möglich, 
über einerley durchgehenden Ordnungen in sämtlichen Landen, und bevurab über 
des hochseligen Herrn Vaters Christlöblichen Anstalten, eyfrig gehalten und un- 
nöthige Aenderung nicht getroffen, auch bey vorhabenden bedencklichen muta- 
tionen freund-brüderliche Communication gepflogen werden. 
XV. 
Weil aber zum Sechzehnten, zu vereinbarung der Hertzen, nichts vor- 
träglicher, als einerley Religion und Glaubens-Bekäntnis, auch an treuer fort-
	        
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