Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

246 XV. Die Primogeniturordaung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen 246 
solchen gesprochenen Sentenzen aber und von dem Directorio in Gegenwart der 
Deputatorum erfolgten Eröffnung und Publication, sodann auf Veranlassung des- 
jenigen Theils, dem solche anfällig sind, nach wiederholt wie das erstemal ge- 
wechselten — von demjenigen Fürstlichen Theil, welcher sich durch eine Sentenz 
beschweret befindet, binnen 4 Wochen nach Publication der Urtel, sub praejudicio, 
daß sonst die Urtheil für Rechtskräftig zu achten, anzufangende Sätze und auf 
gleiche Weise erfolgter Inrotulation an drey andere Rechts-Collegia, in welcher 
Absicht die Acta gleich anfänglich 3fach zu halten und zu fertigen sind, noch- 
malen von dem Directorio verschickt und nach dereu Wiedereinlangung auf gleiche 
Weise eröffnet und publiciret werden sollen. 
T., 
Was nun 3. conform. Sentenzen einen Fürstlichen Theil zusprechen, dabey 
soll sich der andere Fürstliche Theil ohne weitere Einwendung lediglich beruhigen. 
8., 
Die Documenta, welche man wechselseitig bei einem solchen Compromiss 
gebrauchet, müssen von jedem Fürstlichen Theil salvis exceptionibus recognosciret 
werden, wenn deren Richtigkeit nicht zu bezweifeln ist, um die Säze nicht ver- 
geblich weitläuftig zu machen, jedoch werden vidimirte Abschriften davon zu- 
gleich zum Acten zu legen seyn. 
g,, 
Durch diesen regulirten compromissarischen Weg bleibt jedoch in gering- 
fügigen Irrungen den streitigen Theilen unbenommen über, noch einen kürzern 
Modum nach Gutbefinden unter sich zu converiren. 
  
XV. 
Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen 
vom 12. März 1802. 
(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchive zu Meiningen.) 
Von Gottes Gnaden Wir Georg Herzog zu Sachsen u. s. w. thun hiermit zu 
wissen: 
Es ist notorisch bekannt, welche Prozesse, Schäden, Widersprüche und 
Verkürzungen nach Ableben Unsers in Gott ruhenden Herrn Großvaters Herrn 
Herzog Bernhards von 1706 bis 1746 zum Ableben Unsers Herrn Onkel, weil. 
Herrn Herzog Friedrich Wilhelms aus der hiesigen gemeinschaftlichen Regierung 
entstanden und welche Drangsaale Unser Hochseel. Herr Vater, Herr Herzog 
Anton Ulrich, dadurch erlitten hat. 
Um nun diesen Mißhelligkeiten und Schäden, welche aus solchen gemein- 
schaftlichen Regierungen entstehen, vorzukommen, und solche bei Unserm Fürst- 
lichen Nachkonımen zu verhindern, auch die höchst nachtheilige Vereinzelung 
Unsrer Lande, auf die Zukunft gänzlich abzuwenden; so haben wir bereits un-
	        
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