Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

258 XVI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 258 
Appanage, freie Wohnung in den Königlichen Schlössern, so weit es der Raum 
gestattet, nach desfallsiger Bestimmung des Königs. 
Diese Wohnungen sind auf Kosten der Civilliste in baulichem Stande zu 
erhalten. Rücksichtlich der innern Einrichtung aber und deren Unterhaltung, 
so wie der Feuerung u. s. w. ist an die Civilliste irgend ein Anspruch nicht zu 
machen. 
8 40. In den Fällen, wo eine Appanage oder ein Witthum an die Staats- 
casse zurückfällt, — was jedoch, in Hinsicht auf die nicht augenblicklich thun- 
liche Auflösung des Hausstandes, erst 3 Monate nach eingetretenem Erledigungs- 
falle statt findet — ist den Mitgliedern des hinterlassenen oder erledigten Hof- 
staates ein in analoger Anwendung der Vorschriften des Staatsdienergesetzes zu 
bemessender Theil ihres baaren Gehaltes, bis zu anderweiter Versorgung in 
irgend einer Anstellung, die ein dem frühern Gehalt entsprechendes Einkommen 
gewährt, oder was das unverehelichte weibliche Personal betrifft, bis zur Ver- 
heirathung, als Pension zu gewähren. Der Gesammtbetrag dieser Pensionen 
darf jedoch den 4ten Theil der erledigten Appanage nicht übersteigen, und es 
sind nöthigenfalls die ausfallenden Pensionen bis zu diesem Betrage antheilig 
zu kürzen. 
Dabei kommt Dasjenige in Zurechnung, was aus dem Privatvermögen des 
Inhabers der erledigten Appanage als Ruhegehalt etwa ausgesetzt worden ist. 
S 41. Um der Staatscasse durch die vorstehenden Anordnungen keine un- 
bestimmte und übergrosse Last aufzuerlegen, soll das Maximum der im gegen- 
wärtigen Abschnitte — ausser dem Witthum der Königin — gedachten jährli- 
chen Bezüge auf die Jahressumme von 
120,000 Thlrm. — „ — ,„ 
in der Art festgesetzt werden, dass beim Eintritt eines Mehrbedürfnisses ent- 
weder die einzelnen Beträge vom Könige verhältnissmäsig zu reduciren, oder 
besondere Postulate wegen eines grössern Erfordernisses an die Stände zu brin- 
gen sind. 
Sechster Abschnitt. 
Secundogenitur. 
8 42. Nachdem durch den Vertrag vom 6ten October 1776 Weiland die 
Kurfürstin Maria Antonia dem Höchstseligen Könige Friedrich August ihre Suc- 
cessionsansprüche an den Baierischen Allodialnachlass abgetreten, sich aber da- 
für die Errichtung einer Secundogenitur stipulirt hat und diese, nach Erlangung 
eines Theils der gedachten Allodialerbschaft, durch das Abkommen im Jahre 
1781 näher bestimmt worden ist, besteht eine durch ausdrückliche Verträge 
gegründete, auf der Staatscasse ruhende, Secundogenitur für die nachgeborne 
Descendenz der Stifterin. 
8 43. Sie begreift eine aus der Staatscasse zu zahlende Jahresrente von 
85,000 Thalern. 
$ 44. Da mit dem Ableben Weiland des Königs Anton der Prinz Maximi- 
lian, Inhalts der gesetzlichen Successionsordnung, zur Thronfolge berechtigt ge-
	        
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