263 nebst‘ Nachtrag vom 20. Aug. 1879. 263
rung der Vorschriften im neunten Abschnitt desselben zu verordnen befunden,
was folgt:
& 1. Der König nimmt in privatrechtlichen Angelegenheiten Recht bei
dem Oberlandesgericht zu Dresden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben für diese Angelegenheiten
ihren allgemeinen Gerichtsstand bei demselben Gericht.
In den in 8 25 und $ 541 der Civilprocessordnung vom 30. Januar 1877
bezeichneten Rechtsstreitigkeiten findet der in $ 25, Abs. 1 und in 8 547, Abs. 1
der Civilprocessordnung bestimmte besondere Gerichtsstand statt. Für alle an-
deren bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der aus-
schliessliche.
S 2. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichtsstande der in $1
genannten, wenn sie zugleich mit diesen in Anspruch genommen werden und
der Fall einer nothwendigen Streitgenossenschaft vorliegt. Ausser diesem Falle
kommen die Vorschriften in 88 56, 57 der Civilprocessordnung gegen die in $ 1
genannten Personen nur insoweit zur Anwendung, als unter diesen selbst die
Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft vorhanden sind.
$ 3. Das Verfahren in den nach $ 1 dem Oberlandesgericht in erster In-
stanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach den Grund-
sätzen, welche zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsstreit in erster
Instanz einem Landgericht zugewiesen wäre.
Für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Könige und
Mitgliedern des Königlichen Hauses unter sich ist die Oeflentlichkeit ausge-
schlossen.
8 4. Zustellungen erfolgen für den König an das Ministerium des König-
lichen Hauses.
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium des Königlichen
Hauses bestellten Anwalt vertreten.
8$ 5. Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses sind zum per-
sönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet.
86. In den Fällen des 8 340, Abs. 2 der Civilprocessordnung und des
$ 71 der Strafprocessordnung erfolgt die Zeugenvernehmung durch ein von dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs.
Gegenüberstellung eines Mitglieds des Königlichen Hauses mit anderen Zeu-
gen oder mit dem Beschuldigten findet nur dann statt, wenn sie von dem Er-
steren verlangt wird.
Der König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugniss aufgerufen
werden.
$ 7. Die Abnahme des in einem bürgerlichen Rechtsstreit einem Mitglied
des Königlichen Hauses zufallenden Parteieides erfolgt ohne Rücksicht darauf,
bei welchem Gericht der Rechtsstreit anhängig ist, durch ein vom Präsidenten
des Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs.
Die dem Könige in einem bürgerlichen Rechtsstreit zufallenden Parteieide