Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

275 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 275 
nen Theile desselben dürfen nur gegen Vergütung des Werthes und nur unter 
folgenden Voraussetzungen veräussert werden. 
A. Veräusserungen von Liegenschaften bis höchstens Ein Tausend Gulden rheinl. 
Werth können von der Fideicommissverwaltung vorgenommen werden, sobald 
die Veräusserungsverträge die Genehmigung des Fideicommissinhabers er- 
langt haben. Dergleichen Veräusserungen dürfen aber im Laufe eines Rech- 
nungsjahres den Betrag von Fünf Tausend Gulden rheinl. nicht übersteigen. 
B. Veräusserungen von Liegenschaften von mehr als Ein Tausend Gulden 
rheinl. Werth bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausser der Genehmigung des Fi- 
deicommissinhabers auch noch der Zustimmung des dem Successionsrecht 
nach nächsten Agnaten, der nicht minderjähriger Descendent des Fideicom- 
missinhabers ist. 
C. Die Einziehung der ausgelosten oder sonst zahlungsfällig gewordenen Capi- 
talien steht der Verwaltung zu: eben so die Umsetzung der nicht zahlungs- 
fälligen; letztere darf jedoch, sofern Beträge von mehr als Zehn Tausend 
Gulden rheinl. in Frage sind, nur mit Einwilligung des Fideicommissinhabers 
und nach Anhörung des Gutachtens des Fideicommisscurators (Art. 44) vor- 
genommen werden. 
Art. 39. 
Der aus der Veräusserung einzelner Bestandtheile des Fideicommissguts 
gewonnene Erlös muss zur Ergänzung der Substanz des Fideicommissguts ver- 
wendet werden. 
Dafern diese Ergänzung nicht durch neue Erwerbungen, sondern in der 
Form von Meliorationen bewirkt werden soll, so ist hierzu die Einwilligung des 
nach Art. 38 unter B. zur Consensertheilung bei Veräusserungen berechtigten 
Agnaten erforderlich. 
Art. 40. 
Der Bestand des Lichtenberger Fideicommisses soll durch genaue Fort- 
führung des darüber angelegten Hauptbuches und, was das Grundvermögen be- 
trifit, durch Anlegung und Fortführung specifischer Verzeichnisse in Evidenz er-., 
halten werden. 
Art. 41. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben des Lichtenberger Fideicommisses 
wird eine besondere Rechnung geführt. In der Ausgabe dieser Rechnung erschei- 
nen ausser den Capitalanlagen lediglich Ablieferungen an die Schatullcasse des 
Fideicommissinhabers, indem alle Kosten der Hauptverwaltung unmittelbar aus 
der Schatullcasse bestritten werden. 
Art. 42. 
Von dem Abwurf des Lichtenberger Fideicommisses sollen jährlich Zehn 
Tausend Gulden rheinl. zur Vermehrung der Substanz verwendet werden. 
Ergiebt sich beim Umtausch von Obligationen ein Gewinn, indem nämlich 
Obligationen mit Agio verkauft oder mit Rabatt erworben werden, so ist dieser 
Gewinn dem Capitalstock gutzuschreiben. 
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