303 XX. Sachsen- Meiningisches Gesetz über das Domänenvermögen etc. 303
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Sachsen - Meiningisches Gesetz über das Domänenvermögen
vom 20. Juli 1871.
(Aus der Gesetzsammlung 1871. Nr. 22. S. 91 ff.)
Wir Georg, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen Meiningen etc. ver-
ordnen hierdurch mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Das Domänenvermögen an Gebäuden, Gütern, Waldungen, liegenden Grün-
den, Zehnten, Erbzinsen und andern aus der Grundherrlichkeit fliessenden Renten
und Gerechtsamen, sowie an Activcapitalien ist ohne Unterschied seiner Ent-
stehung und seines Erwerbs, sowie unbeschadet seiner staatsrechtlichen Eigen-
schaft, wonach dasselbe seither theils als fideicommissarisches Eigenthum des
Herzoglichen Hauses, theils als Landeseigenthum in Anspruch genommen worden,
dazu bestimmt und hat die Verpflichtung auf sich, den Aufwand für den Herzogl.
Hof, die Herzogl. Familie und den gesammten Herzoglichen Haushalt zu bestrei-
ten und einen Theil des Ertrags zu Deckung der Staatsbedürfnisse zu gewähren.
Ausgeschlossen von vorstehender Bestimmung sind die in den Anlagen A
und B verzeichneten Gebäude und Grundstücke.
Die in der Anlage A aufgeführten Gebäude und Grundstücke werden als
fideicommissarisches Eigenthum des Herzoglich Sachsen Meiningen’schen Special-
hauses und die in der Beilage B verzeichneten Gebäude als Landeseigenthum
anerkannt.
Art. 2.
Das in Art. 1, Abs. 1 beschriebene Domänenvermögen geht nach Massgabe
der im Staatsgrundgesetz vom 23. August 1829 bestehenden Erbfolge auf den
jedesmaligen Regierungsnachfolger über. Im Fall des Erlöschens des Manns-
stammes des Herzoglich Sachsen Meiningen’schen Specialhauses richtet sich die
Erbfolge in das Domänenvermögen nach den Hausgesetzen, Verträgen und Ob-
servanzen des Herzoglich Sachsen Gothaischen Gesanımthauses. Nach den gleichen
Bestimmungen richtet sich die Erbfolge in die in der Anlage A aufgeführten
Realitäten.
Bezüglich der Inventarien der in der Anlage A bezeichneten Schlösser und
sonstigen Gebäude sind die Bestimmungen in Art. 9 massgebend.
Art. 3.
Ueber den Bestand des gesammten in Art. 1, Abs. 1 gedachten Domänen-
vermögens wird von der Herzoglichen Staatsregierung unter ständischer Mitwir-
kung ein vollständiges Verzeichniss angelegt und dabei die im Jahre 1854 auf-
gestellte Des!znation des Domänenvermögens mit den inzwischen eingetretenen,
im Jahre 1869 zusammengestellten Ergänzungen und Abänderungen zu Grunde
gelegt. Einfallende T.ehen wachsen vorbehaltlich der Bestimmungen eines dem-
nächst zu erlassenden Allodificationsgesetzes dem Domänenvermögen zu.