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am 19. April 1688, in die Mitregentschaft eintrat, dessen ehrgeiziger und that-
kräftiger Geist sich mit dieser untergeordneten Stelle neben dem Oheim nicht
begnügen wollte. Die Zeit seiner Mitregentschaft von 1707—1728 war mit fort-
währenden Streitigkeiten mit seinem Oheim ausgefüllt, welche so recht das Un-
praktische einer solchen Mitregierung bewiesen. Gerade diese Erfahrungen mö-
gen dazu beigetragen haben, die Nothwendigkeit der Einführung der Primoge-
nitur klar zu legen. Die erste Verabredung über die Einführung der Primoge-
nitur in der weimarischen Linie fand in den Ehepakten (8 9) des Herzogs Ernst
August mit der Prinzessin Eleonore Wilhelmine, geb. Prinzessin von Anhalt-
Köthen, verwittwete Herzogin von Sachsen-Merseburg, am 24. Januar 1716 statt.
Am 4. Aug. 1717 wurde ein Testament errichtet, in welchem der Herzog Ernst
August die Primogenitur genau vorschrieb und für die Nachgeborenen Geldde-
putate festsetzte. Die Zuziehung der Stände zu diesem wichtigen Akte wurde
für rathsam erachtet und es erfolgte die Zustimmung durch den ständischen
Ausschuss am 21. Okt. 1717. Aber erst nach langwierigen Verhandlungen und
mehrfacher Abänderung des Testaments von 1717 wurde die kaiserliche
Konfirmation erreicht, über welche am 29. Aug. 1724 eine feier-
liche Urkunde ausgestellt wurde. Diese kaiserlich bestätigte
Primogeniturordnung ist bis auf den heutigen Tag das wichtigste
Hausgesetz der Sachsen- Weimarischen Linie und findet deshalb
seinen Platz im Urkundenbuche (Nr. XI). Das so eingeführte Recht der Erst-
geburt bezieht sich selbstverständlich nur auf die weimarische Linie, einschliess-
lich der eisenachischen, nicht auf die gothaische und albertinische: „inmassen
diese Unsere Primogeniturdisposition sich auf die sachsen - gothaische gesammte
Linie, wenn nach Gotteswillen auf dieselbe die Succession Unserer Lande kom-
men sollte oder weiter hinaus nicht erstrecken soll, noch kann, sondern es
alsdann hierunter auf das, was sonsten Rechtens oder von denselben verabredet
werden möchte, ankommen werde.“ Der Erstgeborene soll Universalsuccessor
sein in allen Landen „sammt allen dazu gehörigen Schlössern, Aemtern, Graf-
schaften, Herr- Lehen- Ritter- und Mannschaften, Städten, Flecken, Dörfern,
Unterthanen, Zinsen, Jagden, Gefolgen, Steuern, andern Nutzungen und Perti-
nenzien, den ausstehenden Schulden und Inventarien, Silbergeschirre und in
summa allen und jeden zur Zierde und Nothwendigkeit von Uns angeschaffter
Vorrath, es habe Namen wie es wolle“. Die Primogeniturordnung wird dahin
ausgedehnt, dass „wenn Uns und Unsern fürstlichen Kindern über lang oder kurz
ein oder mehr Anfall an Land und Leuten, sie sein so wichtig als sie wollen,
zuwachsen sollen, alle dergleichen Anfälle nicht minder dem jedesmaligen Pri-
mogenito einzig und allein nach dem Recht der Erstgeburt zuwachsen sollen.“
Dagegen unterliegt das nicht der Primogenitur unterworfene Privatvermögen des
regierenden Herzogs und der Glieder des Hauses der testamentarischen Verfü-
gung und wenn solche fehlt, der gesetzlichen Erbfolge nach sächsischem Rechte:
„jedoch soll dies nur auf Anfall der Land und Leute und was dem anhängig ver-
standen werden, im übrigen es aber dabei sein Bewenden haben, dass der gradu
proximior alles dasjenige, was nicht zur Primogeniturhäredität gehört, nach ge-