Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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behörde hierzu einzuholen und von lehterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen. 
Zu §# 6. 
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar- 
oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern 
ersetzt werden. 
b. Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Hoardecken oder 
andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken 
zu bedecken. 
Zu § 10. 
Jedem Landrathsamt, durch dessen Bezirk die Sendung geht, ist von der ab- 
sendenden Behörde die betreffende Marschronte und die Größe der Sendung mitzutheilen. 
Das Landrathsamt hat dafür Sorge zu tragen, daß die betheiligten Gemeinde- 
Behörden die erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der 
Sendung treffen. 
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte 
kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Vegleitkommandos über 
den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung. 
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind 
seitens der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß 
zu sehen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der 
Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. 
Eine Beuachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht 
der Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen 
innerhalb der Garnisonen und der zu deuselben gehörigen Anlagen. In diesen Fällen 
hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn 
unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht 
erscheint, so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnison= 
ältesten die Unterstützung zu gewähren. 
Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeorts zur 
Visirung bedarf es nicht. 
Zu § 12. 
a. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichen Falls 
neben den mit Sprengstossen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.
	        
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