364 III. Das Testament des Fürsten Christian Wilhelm 46
Vetters Lbd. Lbd. von Unserm gesamten Fürstl. Hause die conservation, und
von Gott erlaubte Bemühung vor dieses Unsers Hauses Aufnehmen in reifflicher
Erwegung gezogen und befunden, daß die Einführung des Juris primogeniturae
von Gott selbsten, unter seinem Volke, vor ein nutzbares Mittel erachtet, auch
bis jetzo fast, nach gemeinem Völker-Recht gebrauchet, besonders im Heil. Röm.
Reich fast kein Fürstl. Haus mehr zu finden, darinnen ein solches nicht obser-
viret, und von alten und neuen Zeiten hero nach und nach, zur Verbesserung
ihres Staats, einzuführen, vor gut ermessen worden auch, wie bereits Unsere
eigene Vorfahren dergleichen remedii conservatorii, der Abfindung und Provision,
vor die postgenitos, sich dann und wann bedienet, insonderheit auch des wey-
land Glorwürdigsten Kaysers Leopoldi Majest. Uns sothane Einführung des Ju-
ris primogeniturae vorlängst, aus specialconcession allermildest bestätiget, und
iterato bey allergnädigster Erhöhung in den Fürstenstand bekräftiget, deßglei-
chen in Unserm Fürstl. Gesamthause Schwartzburg nicht allein eine gemeinsame
Verfassung darauf vollzogen, sondern auch die Fürstl. Rudolstättische Linie,
ihres Theils solche Einführung allschon bewürket, über welch löblich Exempel,
in application Derselbe auf unsere zahlbare Descendenz, und des Landes Zustand,
Wir ferner wohl erwogen, daß durch soviel Zertheilung, und Zergliederung, all
Ausehen und Krafft des Hauses geschwächet, und da keiner also bei seiner por-
tiuncula denen Staats-oneribus, oder sich sonsten gegen allerhand Zufälle, zu-
längl. zu conserviren, gewachsen seyn kan, folglich bei weiterem Divisionem end-
lich vollends gar zernichtet, auch durch solcherlei öfftere Abtheilungen (mehrer
Ungemach zu geschweigen) die Archiva und Nachrichtungen des Hauses, zum
höchsten Schaden des Publici distrahiret, und zerrissen, ja dem Lande und Un-
terthanen, nothwendig unzehlige Ungelegenheiten, und Verwirrungen zugezogen
werden müssen, dahingegen durch eine wohleingerichtete Regierung die Fürst-
lich Familie, auch Land und Leuthe in bessern und beständigen Flor und Lustre
auch in ihrer Hoheit, guten Schutz obhabenden Rechten und Gerechtigkeiten,
füglicher administriret, mithin die Reichs- Creyß- und andere onera ordentlich
und schleuniger besorget werden, in Summa in- und außerhalb, Unsere Fürstl.
Posterität dem Publico und Privato weit nutzbahrer und unter guter Achtung
und Respect ruhiger Leben und sich considerabler aufführen können wird. Sol-
chem nach haben wir mit Gott entschlossen, ordnen und wollen auch hiemit,
daß nach Unserm in Gottes Händen stehenden seeligen Ableben, in dem völli-
gen Fürstenthum und Landen, Unserer jetzigen Sonderhäusischen Portion, und
etwan durch Anwartung, oder sonst annoch künfftig aquirenden Landen sowohl,
als auch insonderheit in dem Fürstl. Arnstädtischen Antheil (worüber Unsers
freundlich geliebten Herrn Bruders Fürst Anton Günthers zu Schwartzburg Lbd.
Uns diese freye Disposition specialiter consentiret und darob zum Theil, auf ge-
wisse Masse die eventual posses bereits übergeben) nach hochgedachter Sr. Lbd.
Ableben, so doch die Göttl. Güte noch lange Zeit abwenden wolle, wie auch in
aller Unserer Verlassenschafit, außer was wir hierinnen davon anderst disponi-
ret haben, oder sonsten noch disponiren möchten, Unser ältester Sohn, Herr
Günther, als Primogenitus, so lange Sr. Lbd. am Leben, und nach dessen Ab-