Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

37 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 407 
wohl füget, und thun Wir es also auch hiemit verordnen, daß solch Unser nacher 
Bergheim zu wohnen kommender Secundo genitus nicht allein die ordinaire Ein- 
künffte und Renten selbigen Orten, nemlich zu Bergheim, Königshagen und Wel- 
den in Abschlag obvermeldten Seines Deputats einnehme und geniesse, sondern 
daß er auch die Nidere Civil Jurisdiction allda exercire: Die extraordinaire Ren- 
ten, Criminal Jurisdiction und Landes-Hoheit, samt deme, so davon dependiret, 
aber sollen einen Weg wie den andern bey dem Primogenito unverrückt verblei- 
ben, und da auch sich begeben mögte, daß Unser Erste und Aelteste Secundo 
genitus zum Heyrathen keine Lust trüge, noch sich vermählen wolte oder könnte, 
so solle alsdann der nächst-folgende und so fürter an seine Stelle tretten, und 
einfolgends also auch an seiner Statt über das ordinaire Deputat der 2000. Rthl. 
obgedachtes augment der anderweiten 2000. Rthl. und jährlichen Zinsen, Grenusses 
des Capitals der 6000. Rthl. wie auch des Sitzes zu Bergheim samt Zugehörde 
zu obigem Behuff zu empfangen, und vollkommlich zu geniessen haben. Daferne 
dann auch von denen andern Ultragenitis ein- oder anderer ohne Männliche Erben 
mit Todt abgehen mögte, sollen selbige Appanagia zwar zur hälfite dem Primo- 
genito accresciren, die andere hälfftte aber unter die überlebende Ultragenitos 
cediren und vertheilet werden. 
Und im Fall sich auch mit der Zeit finden solte, daß durch diese Unsere 
Vorsehung der Propagation Unsers Gräfflichen Geschlechts und Nahmens nicht 
genugsam prospiciret, sondern mehrere Vorsorg nöthig wäre; So wollen Wir Uns 
zu Unserm Primogenito versehen, Ihn auch hierzu obligiret und verbunden haben, 
daß Er alsdann vor Sich, oder auch mit Zuziehung Unser getreuen Land-Ständen 
von Ritterschafft und Städten solche Veranstaltung thue, daß noch weiter ein- 
oder der ander von denen Ultragenitis zum heyrathen disponiret, und hierzu 
nothdürfftig versehen werden möge. Diesemnächst behalten Wir Uns zwar bevor, 
da Wir durch Gottes Seegen noch etwas considerables acquiriren solten, darüber 
ferner zu disponiren, wollen jedoch dadurch, oder sonst in keine Wege denjenigen 
Verordnungen und Versehungen, die Wir der Primogenitur und Deputaten halber 
vor Unsere übrige Söhne gethan, derogiret haben, sondern soll es vielmehr dabey 
sein ungeändertes Verbleiben beständig haben und behalten; Jedoch was hierinnen 
von Erhöhung der Deputaten vor die Ultragenitos auf 2000. Rthl. versehen ist, 
das verstehet sich und soll verstanden werden auf solchen Fall, wenn derer Ap- 
panagiatorum nur, wie jetzo, drey, oder weniger sind; Da aber solch Unserer 
Söhne, durch GOttes Seegen mehr würden, alsdann die Nachkommende das Aug- 
ment nicht zu geniessen haben, sondern dieselbe mit dem vorigen Deputat der 
fünffzehen hundert Rthl. sich vergnügen sollen. 
Zu dessen allen steter Festhaltung Wir dann dieses eigenhändig unter- 
schrieben, und Unser angebohrnes Gräfflich Signet darunter drucken lassen. So 
geschehen Franckfurth den 3lten Sebtembr. Anno 1695. 
(L. S.) Christian Ludwig, 
Grafi zu Waldeck.
	        
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