Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

39 Einleitung. 479 
beim Eintritt eines Prinzen in die Apanage, bei der Verheirathung einer Prin- 
zessin, endlich beim Tode des Bezugsberechtigten hinweg. 
c) Mitgabe und Ausstattung. Alle Prinzessinnen haben bei ihrer 
ersten hausgesetzlichen Vermählung eine Mitgabe aus der Staatskasse in An- 
spruch zu nehmen, deren Grösse sich nach der Nähe der Verwandtschaft mit 
dem regierenden Könige richtet (100000 fl. für eine Tochter des Königs, 
80 000 fl. für eine Tochter eines lebenden Kronprinzen, 40000 fl. für eine andere 
Enkelin des Königs, 30 000 für jede andere Prinzessin). Die Ausstattung wird 
aus dem Privatvermögen der Eltern bestritten. Die Prinzen, welche schon im 
Genusse einer Apanage stehen, sowie ihre Söhne, erhalten bei ihrer ersten Ver- 
mählung einen Beitrag aus der Staatskasse. 
d) Witthum. Jede zum königlichen Hause gehörige Wittwe hat das 
Recht, ein jährliches bestimmtes Einkommen aus der Staatskasse zu beziehen, 
solange sie Wittwe bleibt. Dieses Einkommen der verwittweten Prinzessinnen be- 
steht entweder aus der Nutzniessung der ihren minderjährigen Kindern durch 
den Tod des Vaters zugefallenen Apanagen und Sustentationen oder aus einem 
aus der Staatskasse bezahlten Witthum oder endlich aus einer Verbindung dieser 
beiden Einnahmequellen. Eine verwittwete Königin oder Kronprinzessin erhält 
blos Witthum in gesetzlich bestimmter Summe (eine verwittwete Königin jähr- 
lich 100000 fl, zwei Schlösser und einmal 28000 fl. zur Einrichtung ihrer 
Hofhaltung, eine verwittwete Kronprinzessin 36 000 fl. und Wohnung). Sehr 
ausführlich sind die Bestimmungen über das System der Versorgung der übri- 
gen Prinzessinnen. 
e) Durch eine s. g. Assekurationsakte vom 3. Sept. 1783 versicherte der 
engere ständische Ausschuss dem Prinzen Friedrich Eugen, dem Stamm- 
vater des ganzen jetzigen königlichen Hauses, bei Gelegenheit seiner Vermählung 
mit einer protestantischen Prinzessin, eine jährliche Vermehrung seiner aus dem 
Kammergute zu beziehenden Apanage im Betrage von 25000 fl. und zwar „so- 
lange diese hochfürstliche Ehe subsistiren wird, wie auch der aus dieser Ehe 
von Gott zu erhoffenden hochfürstlichen männlichen Descendenz, so lange die- 
selbe nach Gottes Willen dauern wird“. Auch das neue Hausgesetz A. 35 er- 
kennt diese seit ihrer Stiftung ununterbrochen entrichteten Donativgelder 
als eine nicht in die Apanage einzureihende, von der Staatskasse zu bezahlende 
Einnahme der sämmtlichen männlichen Nachkommen des Herzogs Friedrich 
Eugen an. Diese 25000 fl. vererben nicht nach den hausgesetzlichen Bestim- 
mungen über die Apanagen, sondern stammgutsweise, sodass der Antheil 
einer erlöschenden Linie den übrigen zuwächst. In jeder einzelnen Linie wird 
wieder nach der Linealfolge succedirt. 
Nachdem so in Abschn. VII des Hausgesetzes die pecuniären Ansprüche 
der Mitglieder des Hauses an die Staatskasse in eingehendster Weise geregelt 
sind, verfügt Abschn. VIII über die Privatvermögensverwaltung und -Vererbung, 
auch andere Privathandlungen der Mitglieder des königlichen Hauses. Abschn. IX 
bestimmt die Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des königlichen Hauses, Ab- 
schn. X setzt als ordentlichen Gerichtsstand für Personal- und Realklagen gegen 
III, 4. (3) 31
	        
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