13 Einleitung. 607
von 1710 und 1713 war die Unveräusserlichkeit derselben für alle Zeiten
festgestellt. Dadurch dass alle Chatoullgüter in Domänen verwandelt worden
waren, galten auch für sie die den Landständen ertheilten Reversalien wegen Un-
veräusserlichkeit der Domänen. Obgleich die Domänen durch das A.L.R. für
Staatseigenthum erklärt worden waren, so meinten doch viele, dass der fidei-
kommissarische Charakter derselben dadurch nicht aufgehoben sei. Wenigstens
glaubte man, dass es der Rechtssicherheit wegen eine gebotene Vorsichtsmass-
regel sei, die Zustimmung der mitbetheiligten Faktoren, der Stände sowie sämmt-
licher Agnaten, zu erwirken. Obgleich der König im Eingange des Edikts aus-
drücklich betonte, dass er „kraft der ihm zustehenden landesherrlichen und sou-
veränen Gewalt befugt sein würde, diese Unveräusserlichkeit, soweit sie auf die
Domainengüter des Staats erstreckt wird, durch ein Edikt aufzuheben '), so habe
er sich dennoch bewogen gefunden, ein Hausgesetz darüber abzuschliessen und
die Stände in den Provinzen der Monarchie dabei zuzuziehen.“ Da die Stände
in einigen Provinzen ganz verschwunden waren, so wurden sie durch Mitglieder
der Generallandschaft und einige Notable ersetzt; dagegen wurden alle volljäh-
rigen Agnaten beigezogen, die minderjährigen durch einen Vormund vertreten.
Das Edikt erhielt dadurch zugleich den Charakter eines wahren Hausgesetzes.
Dasselbe enthielt eine Bestätigung der alten Hausgesetze in 8.1: „Es hat bei
den Hausverträgen und Grundgesetzen Unseres K. Hauses, in-
soweit solche die Untheilbarkeit und Unveräusserlichkeit der
Souveränetätsrechte mittelst Anwendung der Primogenitur und
des Fideikommisses festsetzen, ein Verbleiben.“ Verändert wird da-
gegen das bestehende Recht in Betreff der Veräusserlichkeit der Domänen durch
$. 2, indem nur die Bedürfnisse des Staates und die Anwendung einer verstän-
digen Staatswirthschaft darüber entscheiden sollen, ob die Veräusserung der Do-
mänen, sei eg durch Verkauf, Erbverpachtung oder mittelst eines andern Titels
für das gemeinsame Wohl und das Königliche Haus nothwendig und vortheilhaft
sei. Hierbei ist dem Souverän theils eine unbedingte Dispositionsbefugniss bei-
gelegt, theils eine bedingte. In Betreff der zur Zeit der Erscheinung des
Hausgesetzes bereits vorhandenen Schulden des Staates ist nach 8. 3c die 8.5
gedachte Form (Mitvollziehung der Urkunde durch den Thronfolger und den
ältesten von K. Friedrich Wilhelm I. abstammenden Prinzen) nicht erforderlich.
Diese Schulden sind durch den Etat vom 12. April 1809 auf 45 Mill. Thaler
festgesetzt, welcher zugleich das Konkurrenzverhältniss bestimmt, wonach die
Summe in den einzeluen Provinzen mittelst Verpfändung oder Veräusserung von
Domänen aufzubringen ist. Das vorstehende Edikt über die Veräusserlichkeit
der Domänen bezog sich nur auf die Domänen, welche der Monarchie bereits
1808 in ihrer damaligen Begrenzung angehört hatten.
1) In diesem Sinne spricht sich auch eine Denkschrift des Frh. v. Stein (Pertz B. II 9. 64) aus:
„Die Wispositionen von 1710 und 1713 setzen die Unveräusserlichkeit der Domänen als eines Familien-
fideicommisses, nach gewöhnlichen Staatsprincipien voraus und bestätigen solche. Aber die Eigen-
schaft eines Familienfideikommisses für das regierende Haus ist — — der Eigen-
schaft eines Staatseigenthums untergeordnet und es kann keinen Bedenken unterworfen
sein, den Souverän zu solchen Dispositionen über die Domänen zu ermächtigen u. s. w.
II. 5. (5) 39