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Preussen gemeinsam ausüben sollte. Das Herzogthum Warschau erhielt am
22. Juli 1807 eine vom Kaiser Napoleon selbst entworfene Verfassung und bil-
dete niemals einen Theil des Königreichs Sachsen. Es ging durch den 22. Ar-
tikel des Wiener Friedens von 1815 dem sächsischen Hause wieder verlo-
ren. Schmerzlicher war die Einbusse an deutschem Gebiete, welche durch den
Wiener Kongress verfügt wurde. Erstens wurde der Wittenberger, Thüringer
und Neustädter Kreis gänzlich an Preussen abgetreten, zweitens einige Stücke
des Meissnischen, Leipziger und Voigtländischen Kreises, drittens der grösste
Theil der Hochstifter Merseburg und Naumburg nebst der Oberhoheit und an-
dere landesherrlichen Rechte über die thüringischen grossen Vasallen und end-
lich viertens sämmtliche nicht inkorporirte Länder mit Ausschluss eines Theils
der Oberlausitz. Die näheren Bestimmungen über diese Abtretung enthält „die
Hauptkonvention zur Vollziehung des zwischen Ihren Königlichen Majestäten
von Sachsen und Preussen zu Wien abgeschlossenen Friedenstraktates und zu
mehrerer Bestimmung der durch diesen Traktat veranlassten Auseinandersetzungen
und Ausgleichungen d. d. Dresden den 28. Aug. 1819 nebst Beilagen.“
In dem so fast um die Hälfte verkleinerten Königreiche bestand die alt-
ständische Verfassung in ihrer starren Ausschliesslichkeit unter der Regierung
Friedrich Augusts I. fort, welcher 1827 verschied. Ihm folgte sein Bruder An-
ton 1827—1836, unter welchem am 4. Sept. 1831 die noch gegenwärtig geltende
Verfassungsurkunde erlassen wurde, welche auch für das Fürstenrecht hochwich-
tige Bestimmungen enthält. Es kommen besonders die Abschnitte I und II in
Betracht, deren Bestimmungen folgendermassen lauten:
Erster Abschnitt.
Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
1. Vom Königreiche Einheitund Untheilbarkeit desselben.
8. 1. Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter,
untheilbarer Staat des teutschen Bundes.
Unveräusserlichkeit seiner Bestandtheile und der Rechte seiner Krone.
8. 2. Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne
Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräussert werden.
Gränzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begrif-
fen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu
dem Königreiche gehört haben.
Regierungsform.
8. 3. Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht dabei eine
landständische Verfassung.
2. Vom Könige.
8. 4. Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in
sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die Verfassung
festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.
8. 5. Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Ober-
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