Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Eine gleiche Förmlichkeit ist zu beobachten, wenn ein Mitglied der Landesherr- 
lichen Familie ein bereits schriftlich verfasstes Testament übergicbt. 
Art. 17. Von einem dazu abgeordneten Staatsrathe und dem Staatsraths- 
Secretair, im Beisein des Staatsraths-Auditors, der dabei das Ministere public aus- 
übt, sollen auch alle Versiegelungen und Inventarisirungen geschehen, die in Ab- 
sicht des Landesherrn selbst oder der Landesherrlichen Familie vorfallen. Von 
ihm wird auch die Theilung der Verlassenschaft besorgt, und werden alle Be- 
schwerden über Verletzung bei dieser Theilung bei ihm angebracht, darüber auch 
mit Vorbehalt des Rechtsinittels der Actenversendung gegen das Erkenntniss ent- 
schieden. 
Art. 18. Alle Urkunden, welche eine letztwillige Disposition des Landes- 
herrn oder einer zu seiner Familie gehörigen Person betreffen, so wie alle übrige 
Art. 13. gedachte Urkunden, werden in das Archiv des Staatsraths, in einem dazu 
besonders bestinımten wohlverwahrten Schranke niedergelegt, welcher mit so vielen 
verschiedenen Schlössern versehen ist, als Staatsräthe, einschliesslich des Staats- 
raths-Secretairs, vorhanden sind. 
Art. 19. Unser Staatsrath ist auch der Vollzieher der letztwilligen Disposi- 
tion des Landesherrn und der Glieder seiner Familie, und besorgt gleichergestalt 
die Eröffnung und Publication des Testaments. 
Da Wir mit diesem Haus- und Familiengesetze die Beförderung der Würde 
Unsers Herzoglichen Hauses und des Wohls der Mitglieder desselben bezwecken, 
so wollen Wir auch, dass denselben überall nachgegangen werde. 
Zu mehrerer Bekräftigung haben Wir diese Urkunde eigenhändig unterschrie- 
ben und mit Unserm Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen, in Unserer Residenzstadt Köthen, am 24. Juli 1811. 
August Ch. F., H. z. Anhalt. 
Da aus diesem Haus- und Familiengesetze erhellet, dass Sr. Königl. Hoheit, 
dem Herrn Grossherzoge zu Hessen - Darmstadt die IRegierungsvormundschaft über 
den Regierungsnachfolger, den Durchlauchtigsten minorennen Herzog, Herrn Lud- 
wig von Anhalt-Köthen, übertragen worden, so wird den Unterthanen dieses Her- 
zogthums in dieser Hinsicht eröffnet, dass allerhöchstgedachte Seine Königl. Hoheit 
bereits im verwichenen Jahre, als der unterzeichnete Geheine Staatsrath von Da- 
below nach Darmstadt abgesandt worden, die eventuelle Annahme jener Regie- 
rungs- Vormundschaft in einer Urkunde zu erklären, allergnädigst geruhet haben. 
Köthen, den 6. Mai 1812. 
Herzogl. Anhalt. Staatsrath daselbst. 
Dabelow. L. L. Vierthaler. J. F. Rindfleisch. 
J. W. E. Kohl.
	        
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