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Absolutorium und Befreiungs-Decret von allen anderen Schulden Unsers in Gott
ruhenden Herrn Bruders Herzogs Carl Leopolds zu Mecklenburg Lb. die nicht
offenbar zum Nutzen Unsers Hauses gemacht und wirklich verwandt, auch dafür
gerichtlich befunden und rechtskrüftig erkannt sind, zu Unsers Hauses endlichen
Sicherheit auswirken.
11. Wir, der Herzog, begeben Uns hingegen vor Uns und Unsere Fürst-
liche Successoren an der Landes-Regierung aller ferneren Ansprüche, wegen der
vormaligen Stavenhagischen und Dargunschen Dörfer, welche zwischen
Uns und der Königl. Preusßischen-Pommerschen Regierung streitig gewesen, hiemit
auf das bündigste und rechtsbeständigste. Wogegen Wir, der König, Unsererseits
hiemit wiederum versprechen, daß die Herzoglicher Seits beschehene Renunciation
auf solche Dörfer, zu keiner Zeit zum Nachtheil des Herzogs zu Mecklenburg
Durchl. gereichen soll, sondern renunciiren auf alle Ansprüche, so auf eine oder
andere Herzogl. Mecklenburgische Aemter oder Dörfer bisher gemacht sein möch-
ten, auf das bündigste.
12.. Wir, der Herzog, bekennen Uns auch nicht weniger in Angehung aller,
wegen der verstorbenen Königin Louise Maj. gebornen Herzogin von Mecklenburg,
Unserer Frau Schwester vorhin gehabten Ansprüche, gänzlich befriedigt und ab-
gefunden zu sein, dergestalt, daß von Uns, Unsern Successoren, Erben und Nach-
kommen deshalb zu ewigen Zeiten an das Königl. Chur-Haus keine Anforderung,
wie sie Namen haben möchte, weiter forniret werden solle.
13. Wir, der Herzog, versichern und bestätigen auch vor Uns und Unsern
Fürstlichen Successoren an der Landesregierung, die in Unserm Amt Wittenburg
belegene ehemalige Hammersteinsche, vor einigen Jahren Ihro Königl. Hoheit dem
Prinz Ferdinand in Preußen übereignete und zugefallene Allodial-Güter Drönne-
witz cum Pertinentiis mit allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten
hochgedachter Ihro Königl. Hoheit, deren Erben und Nachkommen hiemit derge-
stalt, daß solche Güter von deniselben und Dero Erben, nach dem Recht des
Privat-Eigenthums, jederzeit geruhig besessen und genutzt werden mögen. Jedoch,
daß bei jedesmaligem Veründerungsfall im Herzoglichen Regierhause, von denen
auf den Gütern sich befindenden Officianten die landübliche Erbhuldigung dahin
geleistet werde, daß von mehrbesagten Gütern alles dasjenige an den regierenden
Herzog prästiret werden soll, was von Rechts- und Gewohnheitswegen an Contri-
bution, Steuer und Folge oder sonsten von allen Mecklenburgischen Allodial-Ritter-
Gütern, der l.andesherrschaft geleistet werden muß. Gestalt Wir, der Herzog,
unter diesen Bedingungen, die über vorgedachte Güter vorhandene Allodial-Briefe,
auf des Prinzen Ferdinand Königl. Hoheit, dessen Nachkommen und Erben zu
bestätigen nicht ermangeln wollen. Uebrigens ist hiemit verglichen, daß alle so-
thaner Güter halber etwa auszulassende Landes-Fürstliche Landtags-Ausschreiben
und andere Verordnungen an die jedesmaligen Officianten, gerichtet werden sol-
len. Wobei Wir, der König, aus besonderer Propension und Gefälligkeit verspre-
chen, wie Wir geschehen lassen wollen, daß diese Güter und deren Officianten
von den Herzoglich Mecklenburgischen Landes -Collegiis nicht mit dem Prädicat
vom Amt und Beanıten belegt werden. Uebrigens aber, wegen des Gutes Schalis,