Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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renden Eyfer zu solcher wahren heilbringenden Erkenntniß in ungefärbter Pietät, 
und Gottesfurcht erziehen, unterweisen und halten, wie wir sie denn auch in 
dieser erkannten und bekannten Wahrheit bis in den Tod, so lieb ihnen ihrer 
Seelen Heil und Seeligkeit, auch unser Väterl. Seegen zeitl. und ewige Wohlfahrt 
ist, unveränderl. zu verbleiben, und darüber einmüthiglich zu halten, hierdurch 
treulichen ermahnet haben wollen. 
une ra Hiernüächst und vors andere bescheiden wir uns auch hier- 
Augspurgl. Confession Unter der schon theils obberührter und obliegender Landesväterl. 
Fire Pficht und Sorgen gegen unsere liebe Landschaft, und daß auch 
geibane Ministros ın SOnsten insgemein der Unterthanen Gemüther durch eine Reli- 
hen ker gion in einem Lande und Gebiete, sowohl gegen ihre Obrigkeit, 
SUN und Einkommen Als unter sich desto stärker verbunden und verknüpfet, und meh- 
an a _reres Vertrauen erwecket, hingegen durch Spaltung in Glaubens 
gela und Gebrechen Articuln leicht Trennung, Zwietracht und Mißtrauen erreget wer- 
abzahelfen. den. Sollen und wollen derowegen nach unsern äusersten Kräften 
und Vermögen, so Gott dargeben wird, unsere lieben Unterthanen, Ritter und 
Landschaft, und einen jeden in seinem Stand bei obbesagter Augspurgl. Confes- 
sion, Libris Symbolicis und vorhero niit mehrern beniemten seeligmachenden Evan- 
gelischen Erkenntniß, geruhig und unhinderl. laßen, sie dabei schützen und hand- 
haben, und zu derselben Beförderung, die Kirchen, Schulen, Parochien, Hospital- 
und geistl. Stiftungen, sowohl bey denen von unsern christseel. Eltern, Groß Eltern, 
Agnaten und Vorfahren darzu gewidmeten oder zugelegten, als sonst geordneten 
und hergebrachten Zehenden, Gefällen, Einkünften, Salarien, Freiheiten, Rechten 
und Gerechtigkeiten in allen und jeden unsern Herrschaften, welchem Herm auch 
unter uns und unsern Nachkommen solche nach begebenen Succeßions Fällen, 
durch hergebrachte Lehns-Folge zukommen möchten (maßen ohne das einer jeden 
Obrigkeit zu thun oblieget, und keine einige profanatio zugestatten) in Fleiß er- 
halten, und selbst als von Gott hierzu geordnete Pfleger und Säugammen das 
unsere willigl. und unverzüglich dazu abstatten und darreichen, wie nicht weniger 
unsere Landesherrl. Regierung, Canzley, Consistorium, Geist- und Weltl. Gerich- 
ten, Pfarren, Schulen, Aemtern, Rüthe in Städten, und alle Collegia und öffentl. 
Dienste nicht mit andern, als mehr ermeldeten reinen Evangel. Lehre zugethanen 
Personen besetzen und bestellen, und insonderheit wie es vor diesem gehalten 
worden, also auch förderhin die neu berufenen Pastores und Kirchen - Diener un- 
serer Reussil. Confeßion Schrift, wie von Dero Vorfahren inı Amt 1567 et 1599 
beschehen unterschreiben laßen, auch daR die etwa bereits schon vorhandene oder 
inskünftige hierunter vorfallende Mängel und Gebrechen aus dem Wege geräumt, 
schädl. Spaltung, Rottungen und Aergerniß verhütet, hingegen aber alles in guten 
Stand und erbaul. heilsamen Wesen gebracht, und also fortgesetzt werden möge, 
dran seyn, und christherrl. Sorge tragen, auch resp. unsere Söhne und deren 
Nachkommen dazu ebenermaasen allerdings verbunden haben, und zu solchem 
Zweck
	        
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