Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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dem jetzigen und künftigen Röm. Kaisern und Königen als dem höchsten Ober- 
haupt, samt den Königen und der höchstlöbl. Kron Böhmen unsere allerunter- 
thänigste und gehorsamste Servitia devotion Treue und Schuldigkeiten, dann auch 
andern christl. Königen und Potentaten und dabey insonderheit Churfürsten und 
Stände des Reichs, alle resp. unterthänigste, unterthüänige, unterwillige, ganz ge- 
flißene aufrechte unützl. Dienste, Hülfe, Beystand und angenehme Freundschaft zu 
leisten und zu bezeigen bey unseren Allerhöchst und höchstlöbl. Lehnsherren der 
Lehn jedesmal geziemende Folge zu thun, dieselbe schuldigster Gebühr treulichst 
zu verdienen, desgl. die allgemeine alte und derogirte und neue Reichs und 
Landübl. Rechte, Abschiede, den Religions- und Landfrieden, Münsterische und 
Osnabrückische Instrumenta pacis und anderer Reichs und Creys-Ordnungen un- 
sers Orts beharrlich zu beobachten, und darüber zu halten; Nichts minder die 
Reichs- Creys- und andere gemeinnützige Convente mit zu besuchen, zu beschicken, 
die Unsrige mit nothdürftiger Vollmacht und Instruction dazu abzufertigen, deß 
unsere alle Gebühr beyzutragen und derentwegen in vorfallenden Nöthen, nebst 
andern Beichs- und Creys-Ständen unser Kraft und Vermögen willigst darzu 
strecken, auch unsere Söhne, Vettern und Nachkommen dahin allenthalben ernst- 
lich zu vermahnen, zu weisen und anzuführen. Hiernächst aber sollen und wollen 
wir zum 
a ke er Unter uns selbst die höchstnöthige und Fruchtbringende 
andern. und dersciten Binträchtigkeit mit weiterer gnädiger Verleihung des Dreyeinigen 
ne Gottes unaussetzl. fortpflanzen, allen Groll, Haß und Rachgier 
herzlich fliehen, einer des andern treumeynende Vermahn - und 
Erinnerung wohl aufnehmen, und sobald sich etwa Anzeichen, Fünklein oder 
Dorne einigens Mißtrauens, Argwohns und Widerwillens vermerken ließen, solche 
in Zeiten tilgen und ausrotten, hingegen einer dem andern mit aufrichtigen Ge- 
müthe meinen, alle Freundschaft Liebes und Gutes erzeigen, auch andern, so 
etwa schädl. Trennung und Widerwärtigkeit unter uns veranlaßen wollten, nicht 
Gehör geben, sondern vor solchen Leuten und vornehmlich vor zanksüchtigen, und 
zu Weiterung und Unfrieden Lusthabenden Dienern und Dienerinnen uns fleisig 
hüten und vorschen, auch wenn wir dergl. verspühren würden, solche je cher je 
beßer abschaflen und von uns laßen. Da aber gleich etwas widriges und unan- 
genehmes vorginge, doch alles nach Möglichkeit zum Besten kehren und ausdeu- 
ten. Und wenn wir gegen einander Rechtl. praetensiones und Zusprüche hätten, 
einer dem andern billig mäßige Satisfaction willigl. machen, oder da sich derent- 
halben Irrungen ereigneten, solche durch gütl. Handlungen oder kurze Compro- 
mißliche Veranlaßung, wie wir deren uns hierunter verglichen ohne Weiterung 
erörtern und beylegen. Auch nächst diesen mit unsern benachbarten hohen und 
niedrigen Standes, An und Correspondenz, Verwanden Befreunden und sonst mit 
männigl. Fried, Einigkeit und gutes Vernehmen erhalten und fortsetzen, zu einiger 
Streitigkeit, Zank und Beschwehrung, weder mit Worten noch in der That Anlaß 
geben, sondern vielmehr auf Vermerk- oder Erfahrung dergl. dargegen guten 
Glimpf gebrauchen, und zwar nichts, so wir berechtiget Widerwillen entsetzen, 
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