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8.2. Diese Verzeichnisse und Inventare sind für den Bestand des Haus-
fideicommisses in seinen einzelnen Theilen massgebend und können in Beziehung
auf Gegenstände, welche in ihnen sich nicht aufgeführt finden, Ansprüche aus
früherer Zeit für das Fideicommiss nicht erhoben werden.
Artikel 39.
Inhaber des Hausfideicommisses.
$. 1. Die Nutzniessung, die Vertretung und die Leitung der Verwaltung
des Hausfideicommisses steht den Grossherzog als Fideicommissinhaber zu.
$. 2. Die Verwaltung wird ihr sorgfältiges Augenmerk dahin richten, dass
die Substanz des Hausfideicommisses nicht allein unverändert erhalten, sondern
auch, soweit dieses ohne ungebührliche Schmälerung der Nutzniessung geschehen
kann, fortwährend verbessert werde. Insbesondere ist für nachhaltige Bewirth-
schaftung der Waldungen und Erhaltung der Wohn- und Wirthschaftsgebäude
in vollkommen gutem Stande Sorge zu tragen.
8. 3. Der Grossherzog bestimmt, soweit darüber nicht bausgesetzlich (Art.
40.—43.) Anordnung getroffen ist, die Behörden, welchen die Verwaltung der
verschiedenen Bestandtheile des Hausfideicommisses zu unterstellen ist, und ver-
sieht dieselben mit Instruction. Von der Organisation dieser Behörden, insbe-
sondere auch von den aufzustellenden Normal -Etats für die Besoldungs- und
Pensions-Verhältnisse des Verwaltungs-Personals, wird dem Familienrath Kennt-
niss gegeben werden.
Artikel 40.
Haus - Fideicommiss - Direction.
8.1. Es wird eine aus wenigstens drei Mitgliedern bestehende Behörde
gebildet, welche den Namen „Haus - Fideicommiss - Direction“ führt, und welcher
die Aufgabe obliegt, die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommisses zu über-
wachen und unter Leitung des Grossherzogs die Verwaltung desselben nach Maass-
gabe der Art. 41. und 42. zu beaufsichtigen oder zu führen.
8. 2. Die Mitglieder der Direction sind aus der Zahl der Grossherzoglichen
Hof- oder Staatsdiener «der der Beamten des Grossherzoglichen Hauses zu ent-
nehmen und es soll unter ihnen wenigstens ein Rechtskundiger sein.
8. 3. Die Mitglieder der Direction werden vom Grossherzoge ernannt, doch
sollen sich unter denselben wenigstens zwei befinden, für deren Ernennung die
Zustimmung des Familienraths eingeholt ist. Zur Vertretung der Mitglieder in
Verhinderungsfällen ist inı Einverständniss mit dem Familienrath wenigstens ein
Stellvertreter zu designiren.
8.4. Der Direction sind, soweit sie die Verwaltung nicht selbst besorgt
(Art. 42.), alle zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Hülfsmittel zu
gewähren und ihr insbesondere auf Verlangen sowohl die Inventarien der ver-
schiedenen Fideicommiss-Bestandtheile zugänglich zu machen, als die jährlichen
Rechnungsablagen mit Belegen mitzutheilen. Von allen auf die Substanz des
Fideicommisses bezüglichen wichtigeren Vorgängen, insbesondere von allen Ver-
äusserungen (Art. 32. 33.) und der Art und Weise der Verwendung des Erlöses
derselben in die Substanz, ist die Direction in Kenntniss zu erhalten.
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