Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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die Hausstiftung (Art. 57.) dem Regenten (Art. 20. des Staatsgrundgesetzes) zu; 
doch ist der Vormund bezw. Curator berechtigt, von der Verwaltung des Haus- 
fideicommisses durch Einsicht der Etats und Rechnungs-Ablagen jederzeit Kennt- 
niss zu nehmen, und der Regent wird wichtigere Verfügungen, welche sich auf 
die Verwaltung des Hausfideicommisses beziehen, nicht ohne seine Zustimmung 
treffen. 
Artikel 66. 
Verpflichtung des Vormundes und Curators. 
$. 1. Der Vormund (Curator) stellt bei Uebernahme seines Amtes mittelst 
schriftlichen Reverses zu den Acten des Staatsministeriums, Departement des 
Grossherzoglichen Hauses, bei Fürstlicher Ehre und Treue das Gelöbniss aus, 
bei der Verwaltung der Vormundschaft (Curatel) die Vorschriften dieses Haus- 
gesetzes unverbrüchlich zu befolgen, sowie das Wohl des Grossherzogs und sei- 
nes Hauses stets vor Augen zu haben und nach bester Einsicht und Kräften zu 
befördern, wie es die Pflichten eines getreuen Vormundes (Curators) mit sich 
bringen. 
$. 2. Ueber die wesentlichen Ergebnisse der Vormundschaft (Curatel) ist 
alljährlich vom Vormunde (Curator) dem Regenten ein Rechenschaftsbericht zu 
erstatten. Diese Berichte sind dem Familienrath bei seinen ordentlichen Zusam- 
menkünften (Art. 22.) vorzulegen. 
Artikel 67. 
Bovormundung der nachgeborenen Söhne und Töchter des Grossherzogs. 
$. 1. Ist vom Grossherzog über die Bevormundung seiner nachgeborenen 
Söhne und seiner Töchter Bestimmung nicht getroffen, so ist die Vormundschaft 
über dieselben von denselben Personen zu führen, welche zur Vormundschaft 
über den minderjährigen Grossherzog berufen sind (Art. 62. 88.1. 2.). Ist der 
Grossherzog bei seinem Regierungsantritt volljährig, so werden in solchem Falle 
die Vormünder über seine minderjährigen Geschwister von ihm bestellt. 
$. 2. Die Bestimmungen des Art. 62. 88.3. 4. gelten auch für diese Vor- 
mundschaften. 
$. 3. Die Verpflichtung der Vormünder erfolgt nach Vorschrift des Art. 
68. 8.4. 
Artikel 68. 
Vormundsohaften und Curatelen über andere Mitglieder des Grossherzogliohen Hauses. 
$. 1. Den Prinzen des Grossherzoglichen Hauses steht die Ernennung der 
Vormünder ihrer minderjährigen Kinder zu, jedoch bedarf diese Ernennung der 
Bestätigung des Grossherzogs. 
$. 2. Wird die Bestätigung versagt oder hat der Vater die Ernennung 
eines Vormundes unterlassen, so wird der Grossherzog einen solchen ernennen. 
&, 3. Der Grossherzog ist berechtigt, wenn sich ein Bedürfniss dafür er- 
giebt, über Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses Curatelen zu verhängen und 
die Curatoren zu bestellen. Die Verhängung einer Curatel bedarf der Genehmigung 
des Familienrathes, welche in dringenden Fällen nachträglich eingeholt werden kann.
	        
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