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die Hausstiftung (Art. 57.) dem Regenten (Art. 20. des Staatsgrundgesetzes) zu;
doch ist der Vormund bezw. Curator berechtigt, von der Verwaltung des Haus-
fideicommisses durch Einsicht der Etats und Rechnungs-Ablagen jederzeit Kennt-
niss zu nehmen, und der Regent wird wichtigere Verfügungen, welche sich auf
die Verwaltung des Hausfideicommisses beziehen, nicht ohne seine Zustimmung
treffen.
Artikel 66.
Verpflichtung des Vormundes und Curators.
$. 1. Der Vormund (Curator) stellt bei Uebernahme seines Amtes mittelst
schriftlichen Reverses zu den Acten des Staatsministeriums, Departement des
Grossherzoglichen Hauses, bei Fürstlicher Ehre und Treue das Gelöbniss aus,
bei der Verwaltung der Vormundschaft (Curatel) die Vorschriften dieses Haus-
gesetzes unverbrüchlich zu befolgen, sowie das Wohl des Grossherzogs und sei-
nes Hauses stets vor Augen zu haben und nach bester Einsicht und Kräften zu
befördern, wie es die Pflichten eines getreuen Vormundes (Curators) mit sich
bringen.
$. 2. Ueber die wesentlichen Ergebnisse der Vormundschaft (Curatel) ist
alljährlich vom Vormunde (Curator) dem Regenten ein Rechenschaftsbericht zu
erstatten. Diese Berichte sind dem Familienrath bei seinen ordentlichen Zusam-
menkünften (Art. 22.) vorzulegen.
Artikel 67.
Bovormundung der nachgeborenen Söhne und Töchter des Grossherzogs.
$. 1. Ist vom Grossherzog über die Bevormundung seiner nachgeborenen
Söhne und seiner Töchter Bestimmung nicht getroffen, so ist die Vormundschaft
über dieselben von denselben Personen zu führen, welche zur Vormundschaft
über den minderjährigen Grossherzog berufen sind (Art. 62. 88.1. 2.). Ist der
Grossherzog bei seinem Regierungsantritt volljährig, so werden in solchem Falle
die Vormünder über seine minderjährigen Geschwister von ihm bestellt.
$. 2. Die Bestimmungen des Art. 62. 88.3. 4. gelten auch für diese Vor-
mundschaften.
$. 3. Die Verpflichtung der Vormünder erfolgt nach Vorschrift des Art.
68. 8.4.
Artikel 68.
Vormundsohaften und Curatelen über andere Mitglieder des Grossherzogliohen Hauses.
$. 1. Den Prinzen des Grossherzoglichen Hauses steht die Ernennung der
Vormünder ihrer minderjährigen Kinder zu, jedoch bedarf diese Ernennung der
Bestätigung des Grossherzogs.
$. 2. Wird die Bestätigung versagt oder hat der Vater die Ernennung
eines Vormundes unterlassen, so wird der Grossherzog einen solchen ernennen.
&, 3. Der Grossherzog ist berechtigt, wenn sich ein Bedürfniss dafür er-
giebt, über Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses Curatelen zu verhängen und
die Curatoren zu bestellen. Die Verhängung einer Curatel bedarf der Genehmigung
des Familienrathes, welche in dringenden Fällen nachträglich eingeholt werden kann.