Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Anlage 3. 
UAnlage 12. 
118 1900 
Art. 12. 
Ollenbarungseld. (Zu 8 20.) 
Der Antrag auf Abnahme des Offenbarungseides ist nur dann zu siellen, 
wenn ausreichende Gründe zu der Annahme berechtigen, daß der Schuldner Gegen- 
stände seines Vermögens, um sie der Pfändung zu entziehen, verheimlicht. Die 
Stellung des Antrages erfolgt durch die für die Einhebung zuständige Stelle. 
2. Pfändung körperlicher Sachen. 
Art. 13. 
Pfändungsbesehl. (Zu #8 18 und 0 Ubsag 4.) 
Der Auftrag zur Pfändung körperlicher Sachen wird dem Vollziehungs- 
beamten mittels eines von der Vollstreckungsbehörde nach anliegendem Muster 5 
auszufertigenden Pfändungsbefehls ertheilt. 
Soll der Vollziehungsbeamte bei Ansführung der Pfändung zur Empfang- 
nahme von Zahlungen nicht ermächtigt sein, so ist dies in dem Pfändungsbefehle 
ausdrücklich anzugeben (§ 6 Abs. 4 des Gesepzes). 
Bei der Beitreibung von direkten Stenern und anderen öffentlichen Abgaben, 
Gefällen und sonstigen Leistungen kann von Ausfertigung eines Pfändungsbefehls 
für jede einzelne Post abgesehen werden; es genügt ein allgemeiner Pfändungs- 
befehl nach dem auliegenden Muster 12, mit welchem das im Art. 7 vorgeschrie- 
bene Restverzeichniß (Muster 4) zu verbinden ist. 
Die Vollstreckungsbehörde hat auf Grund des in der Spalte 13 des Voll- 
streckungsregisters einzutragenden Vermerks die schleunige Ansführung des Pfän- 
dungsbefehls zu überwachen. 
Art. 14. 
#bwendung der Pfändung. (Zu 8 12.) 
Der Vollziehungsbeamte darf die Ausführung des Pfändungsbefehls lediglich 
in den Fällen des § 12 des Geseßes unterlassen oder einschränken. 
Fristbewilligungen, in Folge deren die Pfändung auszusetzen ist, müsssen von 
der Vollstreckungsbehörde ausgestellt sein, die sich dabei streng nach der Vorschrift 
des Art. 7 zu richten hat. Die Vorzeigung eines Postscheines über die Absen- 
dung eines Geldbriefes ist zur Abwendung der Pfändung nicht geeignet.
	        
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