Die Medizinäl- und Gesundheitspolizei. 99
Standgefäße müssen mittelst festschließenden Deckels ver-
schlossen sein. Aus Haushaltungen, in welchen ansteckende
Krankheiten — Cholera, Pocken, Fleckfieber, Typhus, Schar-
lach oder Diphtheritis — herrschen, darf während der Dauer
der Krankheit Milch nicht in den Verkehr gebracht werden,
es sei denn, daß durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen
werde, daß nach der Art des Betriebes eine Infizierung der
Milch ausgeschlossen ist. Die Besitzer von Milchkühen müssen
sich jederzeit die Besichtigung und Untersuchung ihres Vieh-
standes durch den beamteten Tierarzt und ebenso wie sämt-
liche, den Milchhandel treibende oder vermittelnde Personen
die entgeltliche Entnahme von Milchproben für den Zweck
der Kontrolle durch die Beamten der Polizeiverwaltung ge-
fallen lassen. Die vorschriftswidrig befundene Milch kann
konfisziert bzw. behufs eventueller Vernichtung beschlagnahmt
werden.
g 78.
b) Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Nach dem R.G. vom 3. Juni 1900 über die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau müssen Rindvieh, Schweite, Schafe, Ziegen,
Pferde und Hunde, deren Fleisch als meischliche Nahrung
verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung amtlich
untersucht werden; Hausschlachtungen sind für gewöhnlich
ausgenommen. Fleisch, das nicht voll tauglich zum GenuSä®
für Menschen ist, darf von Fleischhändlern, Gast-, Schank-
und Speisewirten nur mit polizeilicher Genehmigung verkauft
oder verwendet werden. Fleischhändler dürfen es auch nicht
in denselben Räumen mit volltauglichem Fleische feilhalten.
Dasselbe gilt für Pferdefleisch überhaupt. Nach dem R.G.
vom 3. Juni 1900 sind die Landesregierungen befugt, unter
anderem Vorschriften zy erlassen über die Trichinenschau und
über den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, welches
zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem
Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt ist, und
ferner Vorschriften, welche mit Bezug auf die der Unter-
suchung zu unternrerfenden Tiere, den Vertrieb des bean-'
standeten Fleischez oder des Fleisches von Pferden, Eseln
Mauleseln, Hunden: „der sonstiger, seltener zur Schlachtung
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