Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Medizinäl- und Gesundheitspolizei. 99 
Standgefäße müssen mittelst festschließenden Deckels ver- 
schlossen sein. Aus Haushaltungen, in welchen ansteckende 
Krankheiten — Cholera, Pocken, Fleckfieber, Typhus, Schar- 
lach oder Diphtheritis — herrschen, darf während der Dauer 
der Krankheit Milch nicht in den Verkehr gebracht werden, 
es sei denn, daß durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen 
werde, daß nach der Art des Betriebes eine Infizierung der 
Milch ausgeschlossen ist. Die Besitzer von Milchkühen müssen 
sich jederzeit die Besichtigung und Untersuchung ihres Vieh- 
standes durch den beamteten Tierarzt und ebenso wie sämt- 
liche, den Milchhandel treibende oder vermittelnde Personen 
die entgeltliche Entnahme von Milchproben für den Zweck 
der Kontrolle durch die Beamten der Polizeiverwaltung ge- 
fallen lassen. Die vorschriftswidrig befundene Milch kann 
konfisziert bzw. behufs eventueller Vernichtung beschlagnahmt 
werden. 
g 78. 
b) Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 
Nach dem R.G. vom 3. Juni 1900 über die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau müssen Rindvieh, Schweite, Schafe, Ziegen, 
Pferde und Hunde, deren Fleisch als meischliche Nahrung 
verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung amtlich 
untersucht werden; Hausschlachtungen sind für gewöhnlich 
ausgenommen. Fleisch, das nicht voll tauglich zum GenuSä® 
für Menschen ist, darf von Fleischhändlern, Gast-, Schank- 
und Speisewirten nur mit polizeilicher Genehmigung verkauft 
oder verwendet werden. Fleischhändler dürfen es auch nicht 
in denselben Räumen mit volltauglichem Fleische feilhalten. 
Dasselbe gilt für Pferdefleisch überhaupt. Nach dem R.G. 
vom 3. Juni 1900 sind die Landesregierungen befugt, unter 
anderem Vorschriften zy erlassen über die Trichinenschau und 
über den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, welches 
zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem 
Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt ist, und 
ferner Vorschriften, welche mit Bezug auf die der Unter- 
suchung zu unternrerfenden Tiere, den Vertrieb des bean-' 
standeten Fleischez oder des Fleisches von Pferden, Eseln 
Mauleseln, Hunden: „der sonstiger, seltener zur Schlachtung 
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