180 Zu §. 370 Nr. 5 des Reichsstrafgesetzbuches.
sonst noch bezeichneten Grenzen insbesondere die auch
dort schon gewürdigten Momente in Erwägung zieht,
nämlich daß die Quelle der That nach der Intention
des Gesetzes in einem augenblicklichen Bedürfnisse
oder Gelüste des Thäters zu suchen und
hiebei die alternative Stellung des Begriffes Genußmittel
zu jenem der Nahrungsmittel zu berücksichtigen
sei, wird man sicher in keinem Falle über die
Absicht des Gesetzgebers hinausgreifen; welche viel
weitere Ausdehnung des Begriffes bietet aber dagegen
die oberstrichterl. Entscheidung, wenn überhaupt
Alles, was durch irgend eines der menrschlichen
Sinnesorgane genossen und hiedurch alsbald verbraucht
wird, als Genußmittel gelten soll, und man
nicht dieses Genießen (was nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche auch bloses Verzehren oder Verbrauchen
ohne Wohlbehagen bedeutet) noch durch
das Moment der Erregung leiblichen Wohlbehagens
in Folge unmittelbarer Einwirkung auf den Körper
(Genuß im engeren Sinne) weiter gqualifizirt?
Deshalb fallen auch keine5wegs nach der gedachten
Ausführung in den Bl. f. R., wohl aber
gerade nach der oberstrichterlichen Erörterung alle
jene Gegenstände, welche im kassator. Urtheile v.
17. April l. Is. beispielsweise als nicht zu den Genußmitteln
zählend angeführt werden, unbedingt unter
diesen Begriff; — denn wie kann man (um
nur Eines zu nehmen) durch das merschliche
Sinnesorgan des Gesichtes anders genießen, als
dadurch, daß man etwas sieht, also genießt man
auch das Beleuchtungsmaterial im Sinne jener Erörterung
und wird dasselbe hiedurch alsbald verbraucht;
und mehr wird ja vom Cassationshofe nicht
verlangt, während nach unserer Anschauung Beleuchtungsmaterial
noch keine wohlthuende Empfindung,
kein sinnliches Wohlbehagen, wie Wohlgerüche, Tabak,
Wärme u. dgl. auf den menschlichen Körper außübt.