Full text : Meyers Fach-Lexika; Lexikon der deutschen Geschichte.

180  Zu  §.  370  Nr.  5  des  Reichsstrafgesetzbuches.

sonst  noch  bezeichneten  Grenzen  insbesondere  die  auch
dort  schon  gewürdigten  Momente  in  Erwägung  zieht,
nämlich  daß  die  Quelle  der  That  nach  der  Intention
  des  Gesetzes  in  einem  augenblicklichen  Bedürfnisse
  oder  Gelüste  des  Thäters  zu  suchen  und
hiebei  die  alternative  Stellung  des  Begriffes  Genußmittel
  zu  jenem  der  Nahrungsmittel  zu  berücksichtigen
  sei,  wird  man  sicher  in  keinem  Falle  über  die
Absicht  des  Gesetzgebers  hinausgreifen;  welche  viel
weitere  Ausdehnung  des  Begriffes  bietet  aber  dagegen
  die  oberstrichterl.  Entscheidung,  wenn  überhaupt
Alles,  was  durch  irgend  eines  der  menrschlichen
Sinnesorgane  genossen  und  hiedurch  alsbald  verbraucht
  wird,  als  Genußmittel  gelten  soll,  und  man
nicht  dieses  Genießen  (was  nach  dem  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  auch  bloses  Verzehren  oder  Verbrauchen
  ohne  Wohlbehagen  bedeutet)  noch  durch
das  Moment  der  Erregung  leiblichen  Wohlbehagens
in  Folge  unmittelbarer  Einwirkung  auf  den  Körper
(Genuß  im  engeren  Sinne)  weiter  gqualifizirt?
Deshalb  fallen  auch  keine5wegs  nach  der  gedachten
  Ausführung  in  den  Bl.  f.  R.,  wohl  aber
gerade  nach  der  oberstrichterlichen  Erörterung  alle
jene  Gegenstände,  welche  im  kassator.  Urtheile  v.
17.  April  l.  Is.  beispielsweise  als  nicht  zu  den  Genußmitteln
  zählend  angeführt  werden,  unbedingt  unter
  diesen  Begriff;  —  denn  wie  kann  man  (um
nur  Eines  zu  nehmen)  durch  das  merschliche
Sinnesorgan  des  Gesichtes  anders  genießen,  als
dadurch,  daß  man  etwas  sieht,  also  genießt  man
auch  das  Beleuchtungsmaterial  im  Sinne  jener  Erörterung
  und  wird  dasselbe  hiedurch  alsbald  verbraucht;
  und  mehr  wird  ja  vom  Cassationshofe  nicht
verlangt,  während  nach  unserer  Anschauung  Beleuchtungsmaterial
  noch  keine  wohlthuende  Empfindung,
kein  sinnliches  Wohlbehagen,  wie  Wohlgerüche,  Tabak,
Wärme  u.  dgl.  auf  den  menschlichen  Körper  außübt.