Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

122 3. Abschnitt. Polizei. 
10. 
11. 
12. 
b) 
werden, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind, 
wozu namentlich das Auspichen der Fässer, das Kochen 
von Teer, Pech, Öl, Lack, das Schmelzen oder Sieden 
von Schwefel, Terpentin und dergleichen gehört. 
. Beim Betriebe eines Geschäfts, wozu Holz und andere 
leicht brennbare Stoffe als Material verwendet werden, 
müssen die Holzabfälle oder anderen Abgänge ausreichend 
gegen das Ofenfeuer in den Werkstätten und gegen andere 
Entzündungsgefahr gesichert werden. 
. Niemand soll Höfe, Hausgärten, Ortsstraßen oder andere 
freie Plätze in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder 
feuerfangenden Sachen mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht betreten. 
. Das Rauchen ist verboten in Scheunen, Vieh- und Holz- 
ställen, auf mit leicht feuerfangenden Materialien an- 
gefüllten Böden, oder beim Sammeln und Aufladen von 
Getreide und gedörrtem Futter, oder auf mit solchen und 
anderen leicht entzündlichen Gegenständen beladenen 
Wagen. 
. Getreide- und Strohdiemen, Futterschober und Reisig- 
haufen müssen ringsum zugänglich sein und dürfen nicht 
näher als 60 m von Gebäuden und Eisenbahndämmen 
aufgestellt werden. 
Flachs, Hanf oder andere leicht feuerfangende Gegen- 
stände dürfen an Stubenöfen, Feuerherden, in oder aui 
Backöfen oder in Kaminen nicht getrocknet werden. 
Die Feuerungen an Kesseln und Öfen müssen mit Türen 
aus Metall versehen sein. 
Die Öffnungen und Luken in Stallungen und Scheunen 
müssen mit Fenstern oder Läden verwahrt und zur 
Nachtzeit geschlossen werden; solche Öffnungen und 
Luken in den Gebäuden dürfen nicht mit Stroh, Heu 
und anderen brennbaren Dingen verstopft werden. 
(Zu 5—12 V. vom 23. Januar 1880.) 
8 101. 
Aufbewahrung leicht entzündlicher Materialien. 
Frische, aus dem Ofen geräumte Asche darf nur in 
irdenen oder metallenen Gefäßen gesammelt und nur in
	        
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