122 3. Abschnitt. Polizei.
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b)
werden, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind,
wozu namentlich das Auspichen der Fässer, das Kochen
von Teer, Pech, Öl, Lack, das Schmelzen oder Sieden
von Schwefel, Terpentin und dergleichen gehört.
. Beim Betriebe eines Geschäfts, wozu Holz und andere
leicht brennbare Stoffe als Material verwendet werden,
müssen die Holzabfälle oder anderen Abgänge ausreichend
gegen das Ofenfeuer in den Werkstätten und gegen andere
Entzündungsgefahr gesichert werden.
. Niemand soll Höfe, Hausgärten, Ortsstraßen oder andere
freie Plätze in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangenden Sachen mit unverwahrtem Feuer oder
Licht betreten.
. Das Rauchen ist verboten in Scheunen, Vieh- und Holz-
ställen, auf mit leicht feuerfangenden Materialien an-
gefüllten Böden, oder beim Sammeln und Aufladen von
Getreide und gedörrtem Futter, oder auf mit solchen und
anderen leicht entzündlichen Gegenständen beladenen
Wagen.
. Getreide- und Strohdiemen, Futterschober und Reisig-
haufen müssen ringsum zugänglich sein und dürfen nicht
näher als 60 m von Gebäuden und Eisenbahndämmen
aufgestellt werden.
Flachs, Hanf oder andere leicht feuerfangende Gegen-
stände dürfen an Stubenöfen, Feuerherden, in oder aui
Backöfen oder in Kaminen nicht getrocknet werden.
Die Feuerungen an Kesseln und Öfen müssen mit Türen
aus Metall versehen sein.
Die Öffnungen und Luken in Stallungen und Scheunen
müssen mit Fenstern oder Läden verwahrt und zur
Nachtzeit geschlossen werden; solche Öffnungen und
Luken in den Gebäuden dürfen nicht mit Stroh, Heu
und anderen brennbaren Dingen verstopft werden.
(Zu 5—12 V. vom 23. Januar 1880.)
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Aufbewahrung leicht entzündlicher Materialien.
Frische, aus dem Ofen geräumte Asche darf nur in
irdenen oder metallenen Gefäßen gesammelt und nur in